Verbindliche Frauenquote: Wer sie umsetzen muss

Verbindliche Frauenquote: Wer sie umsetzen muss

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Ab 2021 gilt voraussichtlich die verbindliche Frauenquote. Welche Unternehmen das neue Gesetz umsetzen müssen und um wie viele Frauen es künftig in Vorstand oder Aufsichtsrat geht, erklärt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.

Auf freiwilliger Basis tut sich wenig. Daher hat sich die Große Koalition jetzt auf einen Gesetzesentwurf  geeinigt zum Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II). Es regelt, wie Unternehmen die Frauenquote künftig umsetzen müssen.

Für welche Unternehmen gilt das Zweite Führungspositionen-Gesetz?

Das neue Gesetz gilt für Unternehmen

  • die börsennotiert sind,
  • paritätisch mitbestimmt sind und
  • mindestens vier Vorstände haben.

Und es gilt für Unternehmen,

  • die mehrheitlich im Besitz des Bundes sind und mindestens drei Vorstände haben sowie
  • für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mindestens zwei Vorstände haben. Dazu zählen gesetzliche Krankenkassen, die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherer sowie die Bundesagentur für Arbeit.

In welchen Gremien gilt die Frauenquote künftig?

„Wenn das Zweiten Führungspositionen-Gesetz in Kraft tritt, müssen börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern und mindestens vier Vorstandsposten auch Vorständinnen einsetzen“, sagt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München. „Dass mindestens 30 Prozent Frauen in ihrem Aufsichtsrat sitzen müssen, gilt bereits seit 2015.“

Anders sieht es für die Unternehmen des Bundes und für die Sozialversicherer aus. Sie mussten bislang im Aufsichtsrat keine Mindestquoten beachten. Künftig ist hier auch der Vorstand und der Aufsichtsrat mit Frauen zu besetzen.

Welche Quoten sollen künftig im Vorstand von börsennotierten Unternehmen gelten?

Ein börsennotiertes und paritätisch mitbestimmtes Unternehmen, das einen Vorstand mit mehr als drei Mitgliedern hat, muss mindestens eine Vorständin einsetzen. Besteht der Vorstand nur aus drei oder weniger Vorstandsmitgliedern, muss das Unternehmen die Mindestvorgabe nicht einhalten.

Welche Frauenquote gilt für andere Unternehmen?

Unternehmen im Besitz des Bundes, die drei oder mehr Vorstände haben, müssen mindestens eine Frau in den Vorstand berufen. Für gesetzliche Krankenkassen, die gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherer sowie für die Bundesagentur für Arbeit gilt diese Pflicht bereits ab zwei Vorständen. Für den Aufsichtsrat soll für beide eine Mindestquote von 30 Prozent gelten. „Was für die Privatwirtschaft schon seit fünf Jahren gilt, wird nun auch für Staatsbetriebe Pflicht. Denn was die Besetzung der Gremien mit Frauen angeht, sind diese Unternehmen Schlusslicht in Deutschland“, kommentiert Wunderlich.

Bis wann müssen Unternehmen die Quote umsetzen?

Nach langen Querelen in der Großen Koalition soll es jetzt schnell gehen. Die Regierung will das Gesetz spätestens im Januar 2021 beschließen. Dann kann die verbindliche Frauenquote bereits ab 2021 gelten. Die Unternehmen müssen diese dann umsetzen.

Was passiert, wenn Unternehmen die Quote nicht umsetzen?

Berufen Unternehmen bei Neuwahlen entgegen der Mindestbeteiligung keine Frau in den Vorstand, bleibt die Position rechtlich „leer“ – auch wenn dort ein Mann sitzt. „Das bedeutet, dass der verbleibende Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen unter Umständen persönlich haftet, wenn der Vorstand nicht unverzüglich rechtmäßig besetzt wird“, sagt Wunderlich. Bestehende Mandatsträger dürfen jedoch noch für den Rest der Laufzeit ihr Mandat wahrnehmen.

Was müssen große Unternehmen jetzt veranlassen?

Solange beispielsweise Kapitalgesellschaften die Größenmerkmale des Mitbestimmungsgesetzes nicht erfüllen, also weniger als 2.000 Mitarbeiter beschäftigen, oder nicht gleichzeitig börsennotiert sind, müssen sie gar nichts machen. „Betroffene Unternehmen müssen ab dem kommenden Jahr aber auf jeden Fall Frauen in Gremien berufen“, sagt Wunderlich.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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