Vertragskündigung: Bekommen Architekten ihr Geld auch ohne Abnahme?

Vertragskündigung: Bekommen Architekten ihr Geld auch ohne Abnahme?

3 min.

Wann muss ein Auftraggeber den Architekten bezahlen, obwohl der Vertrag gekündigt wurde und die Bauleistung nicht abgenommen war? Darüber hatte das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden. Lesen Sie hier, was Ingenieure und Architekten in solchen Fällen unbedingt beachten sollten.

Sachverhalt

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte bei einem Streit zwischen einem Architekten und einem Bauherrn die Frage zu entscheiden, wann der Honoraranspruch eines Architekten nach der Kündigung des Vertrags durch den Besteller trotz fehlender Abnahme fällig wird (Urteil vom 13.05.2020, Az. 14 U 71/19 – nicht rechtskräftig). Der Kläger ist freischaffender Architekt, die Beklagte ist ein gewerblicher Bauherr. Die Parteien haben einen Architektenvertrag über den Neubau von drei Doppelhäusern abgeschlossen. Im Rahmen der Unterzeichnung des Architektenvertrags vereinbarten die Parteien mündlich ein Pauschalhonorar pro Doppelhaushälfte für den Architekten. Nachdem der Bauherr den Architektenvertrag gekündigt hatte, verlangte der Architekt sein Honorar. Die Beklagte verweigert die Zahlung, da mangels Abnahme nach § 640 BGB das Honorar nicht fällig geworden sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall jedoch die Abnahme für die Fälligkeit der Honorarforderung ausnahmsweise entbehrlich, weil sich unter anderem das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern etwa Minderung verlangt oder Gegenansprüche geltend macht. Eine Abnahme ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig ablehnt und damit zu verstehen gibt, dass er die Leistungen des Auftragnehmers nicht mehr annehmen will und das Vertragsverhältnis als endgültig beendet ansieht (ähnlich wie BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VII ZR 235/15).

In dem vorliegenden Fall des OLG Celle hat die Beklagte durch eine Kündigung gemäß § 648 Abs. 1 BGB, durch die Beauftragung eines anderen Architekten und durch ihr Schweigen auf die Aufforderung des Klägers zur Erteilung der Freigabe für weitere Planungsleistungen im Sinne der Genehmigungsplanung zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass für sie das Vertragsverhältnis endgültig beendet ist und sie keine Leistungen des Klägers mehr annehmen will. Zudem hat die Beklagte umfangreich Mängel eingewandt und jedwede Vergütungszahlung abgelehnt. Schließlich hat sie anderweitige Schadenersatzansprüche zur hilfsweisen Aufrechnung gestellt. Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts zudem zu erkennen gegeben, dass sie die erbrachten Leistungen des Klägers nicht abnehmen will.

Wie wirkt sich das Urteil auf die Praxis aus?

Das OLG Celle bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach grundsätzlich – auch bei einer Kündigung des Vertrags – eine Abnahme erforderlich ist. Die Werklohnforderung wird also grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin ausgeführten Werkleistung fällig. Ausdrücklich besagt dies auch § 641 Abs. 1 BGB.

Ohne vorherige Abnahme wird der Werklohn nur dann fällig, wenn ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Dies ist normalerweise dann der Fall, wenn der Besteller keine Nacherfüllung mehr verlangt, die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder bereits die Ersatzvornahme durchgeführt hat. An der Abnahme hängen neben der Fälligkeit des Honorars auch die Beweislastumkehr wegen Mängeln und Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

„Auch wenn das Gericht in diesem Fall eine Abnahme für nicht unbedingt notwendig betrachtete, raten wir Architekten und Ingenieuren, dass sie sich nicht auf konkludente Abnahmen oder Ausnahmetatbestände wie das Abrechnungsverhältnis verlassen. Vielmehr sollten sie immer auf die Abnahme ihrer Leistungen achten“, rät Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden