Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach Umsätzen

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In einem aktuellen Urteil vom 7.5.2014 (V R 1/10) bekräftigt der Bundesfinanzhof erneut, dass die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen Objekts zu erfolgen hat. Sofern Leistungen sowohl mit Abzugsumsätzen, beispielsweise der steuerpflichtige Vermietung, als auch mit Ausschlussumsätzen, beispielsweise einer steuerfreien Wohnungsvermietung, in Verbindung stehen, sodass eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, hat eine Aufteilung unter sachgerechter Schätzung zu erfolgen. Hierfür ist im Regelfall der sogenannte Flächenschlüssel anzuwenden, nur in Ausnahmefällen soll eine Aufteilung nach dem sogenannten objektbezogenen Umsatzschlüssel – also im Verhältnis der jeweils erzielten Umsätze des Objekts und nicht der jeweils genutzten Flächen – zur Anwendung kommen. Ein solcher Fall kann beispielsweise bei erheblichen Ausstattungsunterschieden (Raumhöhen, Deckenstärke etc.) gegeben sein.

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