BilRUG: Wahlrecht GuV-Vorjahresspalte bei erstmaliger BilRUG-Anwendung für Umsatzerlöse

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Der Hauptfachausschuss des IDW hat in seiner 246. Sitzung klargestellt, dass bei erstmaliger Anwendung des BilRUG die Umsatzerlöse in der GuV-Vorjahresspalte nicht angepasst werden müssen, aber dürfen.

  • Erfolgt keine Anpassung und sind die Umsatzerlöse nicht vergleichbar, ist im (Konzern-) Anhang ein entsprechender Hinweis sowie eine Erläuterung unter nachrichtlicher Angabe des Betrags der Umsatzerlöse für das Vorjahr,
  • der sich aus der Anwendung der Neudefinition ergeben hätte, erforderlich.
  • Alternativ dürfen die Umsatzerlöse in der Vorjahresspalte der GuV angepasst werden. In diesem Fall müssen auch andere GuV-Posten, die sich infolge der Änderung der Umsatzerlösdefinition ändern, sowie die dazugehörigen
  • Bilanzposten, angepasst werden.

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