Telematikinfrastruktur: Bald auch in der Pflege Pflicht
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Telematikinfrastruktur: Bald auch in der Pflege Pflicht

Die in anderen Gesundheitsbereichen bereits gelungene Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist ab Juli 2025 auch für Pflegedienste und andere Pflegeeinrichtungen Pflicht.

Herzstück der Telematikinfrastruktur (TI) ist die sichere digitale Kommunikation, die „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM). Sie dient zur Kommunikation aller Leistungserbringer über die TI. Für Pflegedienste und -heime heißt das, sie können zukünftig über KIM Arztberichte, Röntgenaufnahmen, Befunde oder Therapieberichte erhalten. „Die Pflegeeinrichtungen hingegen können über das System Vitalwerte oder weitere Daten aus der Pflegedokumentation an den verantwortlichen Arzt oder an das Krankenhaus, das den Patienten behandelt, übermitteln“, erklärt Larissa von Paulgerg, zertifizierte Datenschutzbeauftragte bei Ecovis in München.

Mit der elektronischen Patientenakte Abstimmungen erleichtern

Darüber hinaus soll zukünftig auch die Pflege komplett in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden. Das soll die interne Abstimmung erleichtern. „Nach einer ambulanten oder stationären Behandlung eines pflegebedürftigen Menschen im Krankenhaus oder bei einem Arzt können die beteiligten Ärzte sowie Pflegekräfte über die ePA schnell und unkompliziert wichtige Informationen austauschen“, sagt von Paulgerg. Das geht in beide Richtungen. Dann muss die Pflegeeinrichtung jedoch selbst Daten über die TI einpflegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegebedürftigen ihren Einrichtungen, Ärztinnen und Ärzten sowie den Krankenhäusern die Einsicht in die hinterlegten Dokumente erlauben.

Notfalldatenmanagement und elektronischer Medikationsplan

Das Notfalldatenmanagement, kurz NFDM, sowie der elektronische Medikationsplan (eMP) sind beides TI-Funktionen, die auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eines Patienten gespeichert sind. Im Notfall können Ärzte und Pflegekräfte relevante Informationen zum Patienten abrufen. Eine Internetverbindung ist im Fall des reinen Abrufs der Daten, zum Beispiel bei einem Rettungseinsatz, nicht notwendig. Über KIM verordnen und abrechnen Zukünftig sollen Pflegedienste die Abrechnung in der ambulanten Pflege vollelektronisch über KIM abwickeln können. Das wird eine enorme Zeitersparnis bringen, die den Pflegebedürftigen zugutekommen kann. Auch die Verordnung häuslicher Krankenpflege soll ab 2026 digital mit der elektronischen Verordnung (eVO) erfolgen.

Checkliste: Ist Ihre Einrichtung bereit für die TI?

  • Haben Sie einen DSL- oder Breitbandanschluss?
  • Haben Sie einen freigeschalteten elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die freigeschaltete Institutionskarte vorliegen?
  • Haben Sie mindestens ein E-Health-Kartenterminal?
  • Steht der Konnektor zur Verfügung (inklusive PIN/PUK/Herstellerdokumentation)?
  • Haben Sie den VPN-Zugangsdienst (VPN = Virtual Private Network) installiert?
  • Haben Sie bereits eine TI-fähige Pflegesoftware und ist diese aktuell?

Die E-Rechnung wird Pflicht

Ab 1. Januar 2025 müssen alle umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer – somit auch Freiberufler – elektronische Rechnungen empfangen können. Stellt ein Unternehmer eine Rechnung an einen zweiten inländischen Unternehmer, muss die Rechnungsstellung ab 1. Januar 2025 in einem wörterstrukturierten und elektronischen Format gemäß EN 16931 erfolgen. In Deutschland werden das insbesondere die folgenden gängigen Formate sein:

  • ZUGFeRD, eine PDF-Datei mit XML-Datenanhang und
  • die XRechnung, ein reiner XML-Datensatz ohne Bilddatei.

Papier- oder PDF-Dokumente entsprechen diesem Format nicht. Lediglich für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro brutto, für Fahrausweise und steuerfreie Umsätze nach Paragraph 4 Nr. 8–29 Umsatzsteuergesetz dürfen Unternehmer weiterhin Papierrechnungen ausstellen. Beim Rechnungsempfang müssen alle Unternehmer ab dem Stichtag E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gibt es Übergangsfristen.

Im ersten Schritt gilt es, eine eigene Rechnungsempfangs-E-Mail-Adresse einzurichten und zu verwenden. Hier empfiehlt sich ein einfacher Adressname, beispielsweise rechnung@[unternehmensname].de. Diese Adresse sollten Unternehmer an alle Lieferanten geben und bei den für Bestellungen genutzten Online-Portalen in den Unternehmensdaten zum Rechnungsempfang hinterlegen. Im zweiten Schritt ist eine Soft ware-Lösung zur Weiterverarbeitung, Speicherung und Archivierung von Belegen im E-Rechnungsformat einzusetzen. Die bereits weitverbreitete Lösung „Datev Unternehmen online“ etwa bietet diese Funktionen.

Aktuelle Informationen und Fristen

Informieren Sie sich hier über die Übergangsregelungen und die aktuellen Entwicklungen: https://de.ecovis.com/e-rechnung/

Hier finden Sie ein Erklär-Video zur E-Rechnung: https://www.youtube.com/watch?v=b-X10xjQ0CU

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