Pflegekraft rechtssicher anstellen: Was müssen private Arbeitgeber beachten?
Stellen pflegebedürftige Menschen eine Pflegekraft an, die im selben Haushalt wohnt (Live-in) und eine 24-Stunden-Betreuung sicherstellt, gelten die Pflegebedürftigen als private Arbeitgeber. Welche arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben sie berücksichtigen müssen, weiß Theresa Günther, Steuerberaterin bei Ecovis in München.
Direkte Anstellung im privaten Haushalt
Die Anstellung einer Pflegefachkraft kann im „Arbeitgebermodell“ erfolgen. Die pflegebedürftige Person oder ein Angehöriger der zu pflegenden Person, tritt dann selbst auf Basis eines Arbeitsvertrags als privater Arbeitgeber auf. Nach dem Arbeits- und Sozialrecht sind sie dann verpflichtet
- der Pflegekraft mindestens den gesetzlichen Mindestlohn rechtzeitig zu zahlen.
- die Pflegefachkraft zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Diese umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Zusätzlich fallen Beiträge für die Berufsgenossenschaft an.
- eine Ersatzkraft zu organisieren, sollte die Pflegekraft erkranken oder Urlaub nehmen. In diesen Fällen sind Entgeltfortzahlungen verpflichtend.
- die Vorschriften zur Arbeitszeit einzuhalten. Zu beachten sind damit arbeitszeitliche Regelungen zur werktäglichen Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten, zur Nachtarbeit sowie zur Sonn- und Feiertagsruhe.
- zu prüfen, ob Lohnsteuer abzuführen ist. Dabei sind monatliche Lohnabrechnungen, unterjährige Lohnsteueranmeldungen und eine jährliche Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Hier ist es ratsam, einen Steuerberater aufzusuchen, der sie bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten unterstützt.
- die Pflegefachkraft bei der Minijobzentrale anzumelden, wenn sie in einem Minijob angestellt wird. Hinsichtlich der Sozialversicherung und Lohnsteuer gelten dann Sonderregelungen.
Steuerermäßigung bei Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft
Die Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft können private Arbeitgeber als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass bei der zu pflegenden Person mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht und eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde. Abziehbar sind dann aber nur die Kosten für diejenigen Pflegeleistungen, die die Pflegeversicherung noch nicht übernommen hat. Auch Wohn- und Verpflegungskosten können Steuerpflichtige nicht abziehen. Sie gehören zu den normalen Kosten der privaten Lebensführung.
Fehlt es an der Einstufung nach Pflegegrad, kommt ein Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht. Erbringt die Pflegekraft Leistungen der Grundpflege oder Betreuung, so lassen sich bis zu 20 Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr, von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen. Ist die Pflegekraft auf Minijobbasis angestellt, können Arbeitgeber ebenfalls 20 Prozent der tatsächlichen Kosten von der Steuerschuld abziehen, aber nur maximal 510 Euro pro Jahr.
Übernahme der Kosten durch Angehörige
Kinder können die Kosten für die ambulante Pflege ihrer Eltern als außergewöhnliche Belastung dann von der Steuer abziehen, wenn die zu pflegende Person die Pflegekosten nicht selbst tragen kann. Voraussetzung ist, dass Kinder die Kosten tatsächlich auch bezahlen und den Pflegepauschbetrag nicht in Anspruch genommen haben.
Kommt nur eine Berücksichtigung der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht, ist ein Abzug dieser nur dann möglich, wenn der Angehörige selbst auch Schuldner aus dem abgeschlossenen Pflegevertrag ist.