Faktische Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
Mit am 29.07.2009 veröffentlichten Urteils des BFH vom 25.09.2008 (Az: IV R 16/07, vgl. Anlage) hat dieser unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft deutlich verschärft.
Zunächst reicht es aus, wenn der Flächenanteil des jeweiligen Ehegatten mehr als 10 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt (bisher 20 %).
Zum anderen kann ein Ehegatte auch dann in eine faktische Mitunternehmerschaft einbezogen werden, wenn dieser nicht als Eigentümer, sondern nur als Pächter über Flächen verfügt (bislang war Eigentum notwendig).
Die faktische Ehegattengesellschaft und die Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze für den Flächenbeitrag lassen sich wie bisher verhindern, wenn die vom Nichtlandwirts-Ehegatten zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellten Flächen durch einen eindeutigen Nutzungsüberlassungs- oder Pachtvertrag dem Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt werden.
Der BFH hat zudem entschieden, dass beim Vorhandensein zweier luf Betriebe nur dann eine gemeinsame Mitunternehmerschaft entsteht, wenn die jeweiligen Flächen beider Betriebe auch in einem gemeinsamen Betrieb bewirtschaftet werden. Die Selbstständigkeit der beiden Betriebe der jeweiligen Ehegatten bleibt dann erhalten, wenn diese sich in jeglicher Hinsicht als selbstständige landwirtschaftliche Unternehmer verhalten. Diese Beibehaltung der Selbstständigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Ehegatten ist dann von großer Bedeutung, wenn einer der Ehegatten über einen kleineren Betrieb verfügt, der der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG unterliegt.
Eine Aussage der Finanzverwaltung zu diesem Urteil liegt noch nicht vor. Die Überlegungen des BFH sollten aber ab sofort berücksichtigt werden.
Anlage: