Pferdepension: Oberste Finanzrichter gegen Pauschalierung
16. Mai 2011
Für die Versorgung von Fremdpferden in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt künftig der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.
Am 13. Januar 2011 haben die obersten Finanzrichter in München den Pensionspferdehaltern die letzte Hoffnung genommen, denn die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann definitiv für ihre Umsätze nicht angewendet werden. Grund dafür ist das EU-Mehrwertsteuerrecht (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG). Landwirte müssen damit für ihre Einnahmen aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden 19 Prozent Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen.