Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte nicht verfassungswidrig
Die gesetzliche Gebührenpflicht für Anträge auf verbindliche Auskünfte seit dem Jahr 2006 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der BFH ist der Meinung, dass die Auskunftsgebühr auch dann verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt und sich ihre Höhe nach der vom Finanzbeamten für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet. In dem vorgelegten Fall musste der Steuerpflichtige über 90.000 Euro ans Finanzamt überweisen.
Für die Bearbeitung solcher Auskunftsanträge werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller und damit Steuerpflichtigen hat. Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskostenregelungen, ersatzweise werden 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt. Die Begründung des Gebührenzahlers, das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen Auskunft zu erteilen, verwarf der BFH. Denn nach Sicht der obersten Finanzrichter seien mit diesen verbindlichen Auskünften für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden, sodass die Finanzverwaltung nicht verpflichtet sei, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.