Das dicke Ende kommt zum Schluss

Das dicke Ende kommt zum Schluss

Wenn ein Landwirt eine Maschine kaufen will, bietet es sich an, das gemeinsam mit anderen zu tun, um die Kosten zu verteilen. Doch Maschinengemeinschaften bergen umsatzsteuerlich Chancen und Risiken.

 

Landwirtschaftliche Geräte sind teuer in der Anschaffung und im Unterhalt. Da ist es sinnvoll, bei Investitionen in neue und moderne Maschinen die Kosten auf mehrere Schultern zu verteilen. Immer mehr Landwirte ziehen darum Maschinengemeinschaften in Betracht. Bevor aber mehrere Landwirte zusammen eine Maschine kaufen, sollten sie zunächst eine für die Umsatzbesteuerung grundlegende Frage klären: Wollen sie gemeinsam mit ihrer Maschine als umsatzsteuerlicher Unternehmer auftreten, indem sie diese nicht nur in ihren eigenen Betrieben verwenden, sondern auch gegen Entgelt anderen überlassen? In diesem Fall entsteht ein neues Unternehmen in Form einer Maschinengemeinschaft.

 

Die Landwirte werden somit gemeinsam zum Unternehmer mit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen außerhalb der üblichen Umsatzsteuerpauschalierung. Der Maschinengemeinschaft selbst steht der volle Vorsteuerabzug aus dem Kauf zu, dafür muss sie ihrerseits jedoch 19 Prozent Mehrwertsteuer bei den jeweiligen Nutzern abrechnen und ans Finanzamt abführen.

 

Maschinen- oder Bruchteilsgemeinschaft

Wollen die Landwirte hingegen nicht aufwendig ein eigenes Unternehmen errichten und die Maschine ausschließlich in ihren eigenen Betrieben ohne Verrechnungen untereinander einsetzen, gilt anderes. Allein der gemeinsame Kauf und der jeweilige Eigeneinsatz der Maschine führen dazu, dass eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft entsteht. Sie ist im umsatzsteuerlichen Sinn kein Unternehmen, die umsatzsteuerlichen Folgen aus der Anschaffung betreffen darum ausschließlich die beteiligten Landwirte. Ist ihr jeweiliger Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt, können sie entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung an der Maschine für diese Anteile den Vorsteuerabzug beantragen.

 

Was aber ist bei Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft, wenn diese zum Beispiel die Maschine veräußert oder sie beim Erwerb einer neuen Maschine in Zahlung gibt? Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommen hier erhebliche Umsatzsteuerbelastungen auf die betroffenen Landwirte zu. Sie müssen ihre Bruchteilsanteile an der Maschine, die sie bei der Anschaffung erworben haben, zunächst wieder auf die Bruchteilsgemeinschaft zurückübertragen, bevor die Maschine als solche von dieser veräußert werden kann. Da aber die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer ist, soll diese Übertragung nach Meinung des Finanzamts eine Entnahme der einzelnen Anteile darstellen. Sind an der Bruchteilsgemeinschaft vorsteuerabzugsberechtigte Landwirte beteiligt, möchte der Fiskus für die Entnahme Umsatzsteuern einfordern. Pauschalierende Landwirte und Bruchteilsgemeinschaften nur mit Pauschalierern sind hier außen vor, weil sie ja auch keinen Vorsteuerabzug hatten.

 

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