Investitionssofortprogramm: Steuerreform erhält grünes Licht vom Bundesrat
Deutsche Unternehmen sollen in den kommenden Jahren von steuerlichen Entlastungen, neuen Abschreibungsmöglichkeiten und weiteren Förderungszulagen profitieren. Ziel des Investitionssofortprogramms ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken, Investitionen anzukurbeln und ein wachstumsförderndes Umfeld zu schaffen.
Hintergrund
Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag den Entwurf für das Gesetz zum steuerlichen Investitionssofortprogramm verabschiedet. Der Bundesrat hat den Entwurf am 11. Juli 2025 bestätigt.
Das Gesetz umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:
Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)
Von Juli 2025 bis Ende 2027 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie Maschinen und Fahrzeuge, wieder degressiv abgeschrieben werden. Ziel dieser Regelung ist es, die Liquidität der Unternehmen zu stärken und Investitionen schneller zu ermöglichen. Das war zuletzt durch das Wachstumschancengesetz befristet der Fall. In den ersten Jahren nach der Anschaffung sind dadurch höhere Abschreibungen möglich – und zwar bis zum Dreifachen der linearen AfA, jedoch höchstens 30 Prozent pro Jahr.
Förderung der E-Mobilität in Betrieben
Auch Investitionen in elektrisch betriebene Fahrzeuge will die Bundesregierung steuerlich begünstigen. Für ab dem 30. Juni 2025 bis zum 1. Januar 2028 angeschaffte E-Fahrzeuge ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung von 75 Prozent im Investitionsjahr möglich. Im folgenden Jahr lassen sich weitere zehn Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils fünf Prozent. Im vierten und fünften Folgejahr sind dann noch drei bzw. zwei Prozent absetzbar. Zusätzlich wird die Obergrenze der Bruttolistenpreise für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben. Das gilt auch, wenn ein Unternehmen ein betriebliches Fahrzeug einem Mitarbeiter überlässt.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Ab dem 1. Januar 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz schrittweise um einen Prozentpunkt pro Jahr von 15 auf zehn Prozent bis ins Jahr 2032. Eine geringere Körperschaftsteuerbelastung soll Unternehmen einen größeren finanziellen Spielraum für Investitionen ermöglichen. Weitere Anpassungen, etwa im Kapitalertragssteuerverfahren, sollen in späteren Gesetzgebungsverfahren folgen.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes
Korrespondierend sollen Personenunternehmen, die Gewinne im Betrieb belassen, von einer schrittweisen Senkung des Thesaurierungssteuersatzes profitieren. Der Tarif für die Nachversteuerung reduziert sich von aktuell 28,25 auf 25 Prozent bis ins Jahr 2032. Das soll die Investitionsmöglichkeiten auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften verbessern und die Steuerbelastung an die von Kapitalgesellschaften angleichen.
Forschungszulage: Innovationsförderung mit Aufschlag
Auch die steuerliche Forschungszulage wird deutlich aufgewertet: Für neue Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, erhöht sich die förderfähige Bemessungsgrundlage auf bis zu 12 Millionen Euro. Zusätzlich gibt es einen pauschalen Zuschlag von 20 Prozent auf die förderfähigen Aufwendungen, um Gemein- und Betriebskosten künftig besser abzudecken.
Was die Entlastungen für Unternehmen bringen
„Die geplanten Änderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung“, meint Ecovis-Steuerberater Kay Pampel in Halle/Saale. Unternehmen erhalten konkrete Chancen, die steuerliche Belastung von Investitionen zu reduzieren und sich weitere finanzielle Vorteile zu sichern. „Wer jetzt investiert, kann Liquidität für weiteres Wachstum schaffen und seine Wettbewerbsfähigkeit stärken“, empfiehlt Pampel. „Gerade die erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten für E-Fahrzeuge sollten Unternehmen gezielt nutzen, um vorausschauend und nachhaltig zu agieren.“
Den Gesetzesentwurf finden Sie hier: BT-Drucks. 21/629