Berufsausübungsgemeinschaft: Die Gewinnverteilung fair gestalten
Die Bundesregierung hat die Kleinunternehmerregelung modernisiert und die Umsatzgrenzen angehoben. Das hat Auswirkungen auf Ärztinnen und Ärzte, die neben ihren umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze haben – sie können in engen Grenzen die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Die grundsätzlich steuerpflichtigen Umsätze eines Kleinunternehmers sind seit 1. Januar 2025 steuerfrei, wenn der Kleinunternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro netto (bis 31. Dezember 2024: 22.000 Euro brutto) und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro netto (bis 31. Dezember 2024: 50.000 Euro brutto) nicht überschreitet.
Ein Praxisbeispiel Dr. Weber bietet neben seinen umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen auch umsatzsteuerpflichtige individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an, beispielsweise reisemedizinische Beratungen oder Atteste für Sportvereine. Für diese Leistungen muss er Umsatzsteuer zahlen – oder er nutzt die Kleinunternehmerregelung.
Nach alter Rechtslage, die bis 31. Dezember 2024 galt, wurde für diese IGeL-Leistungen keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz daraus im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen – von Dr. Weber zu Jahresbeginn prognostizierten – Umsatz von 50.000 Euro nicht übersteigt. „Hat er die Prognose nach bestem Wissen aufgestellt, war eine unerwartete Überschreitung der 50.000 Euro während des laufenden Jahres noch unschädlich“, erklärt Michael Paulus, Steuerberater bei ECOVIS RTS in Stuttgart.
Erhält Dr. Weber aus diesen IGeL-Leistungen einen Umsatz von 22.000 Euro im Jahr 2024 und erwartet er für 2025 einen Umsatz von 30.000 Euro, kann er 2024 und 2025 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, auch wenn er tatsächlich 2025 begründbar unerwartet auf einen Gesamtumsatz von 60.000 Euro kommt. Für 2026 würden die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, da er die Vorjahresgrenze im Jahr 2025 um 38.000 Euro überschritten hat.
Was seit 2025 gilt
Nach neuer Rechtslage, die seit dem 1. Januar 2025 gilt, muss Dr. Weber aus seinem tatsächlichen Umsatz des Jahres 2024 die Umsatzsteuer herausrechnen und ihn mit der neuen Grenze von 25.000 Euro vergleichen. Für 2025 kommt es nicht mehr auf den voraussichtlichen Umsatz an. Vielmehr fällt er bei Überschreiten noch im laufenden Kalenderjahr aus der Kleinunternehmerregelung heraus. Bereits der eine Umsatz, mit dem er die Grenze von 100.000 Euro überschreitet, ist nicht mehr steuerfrei.
Nimmt Dr. Weber also bis Oktober 2025 unerwartet 110.000 Euro aus IGeL-Leistungen ein, ist er schon mit dem Umsatz, der zur Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze geführt hat, im Jahr 2025 steuerpflichtig. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht mehr anwendbar. Das gilt auch noch für das gesamte Jahr 2026. „Die alte Regelung, nach der eine Umsatzprognose für das gesamte Jahr abgegeben werden musste, entfällt somit vollständig. Es ist also wichtig, dass Ärzte nun ihre Umsätze des laufenden Jahres immer im Blick haben“, sagt Paulus.