Umsatzsteuerpauschalierung: Einheitlicher Betrieb zählt
Gehören Betriebe zusammen, auch wenn sie 200 Kilometer voneinander entfernt sind? Für die Umsatzpauschalierung eine wichtige Frage. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bringt hier endlich mehr Klarheit – und stärkt die Praxis.
Der Fall: Zwei Standorte, ein Betrieb
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Kälbermast-GmbH & Co. KG mit Sitz am Niederrhein. Dort wurden die Tiere gemästet – allerdings kam das Futter teilweise von Flächen, die in der Eifel lagen, also rund 200 Kilometer entfernt. Diese Flächen waren gepachtet oder im Eigentum eines Gesellschafters. Dort wurde Mais und Getreide angebaut, welches zum Hof am Niederrhein gebracht und dort an die Tiere verfüttert wurde. Die anfallende Gülle wurde zurück in die Eifel gefahren und dort ausgebracht. Alle Arbeiten in der Eifel erledigten Lohnunternehmer, die Geschäftsführung, Buchhaltung und Bankgeschäfte liefen ausschließlich am Standort am Niederrhein.
Streit mit dem Finanzamt: Entfernung als Ausschlusskriterium
Das Finanzamt erkannte die Flächen in der Eifel nicht an – mit der Begründung, sie seien zu weit entfernt, um als Teil des Betriebs zu gelten. Die Folge: Die Vieheinheitengrenze (VE-Grenze) sei überschritten worden, weshalb die Gesellschaft aus der Umsatzsteuerpauschalierung herausfalle und zur Regelbesteuerung übergehen müsse.
Das Urteil: Wirtschaftliche Einheit entscheidend, nicht die Entfernung
Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach dem Finanzamt deutlich: Die Entfernung von 200 Kilometer sei irrelevant, solange eine wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Einheit vorliege (25.04.2025, 1K 2838/214). Die Richter betonten, dass es im Umsatzsteuerrecht nicht auf ertragsteuerliche Teilbetriebe oder Betriebsteile ankommt, sondern der Landwirt müsse alle Betriebe zur Ermittlung der VE-Obergrenze zusammenfassen. Des weiteren sei der gesamte landwirtschaftliche Betrieb eines Unternehmers zu betrachten – unabhängig davon, wie weit die Flächen auseinanderliegen. Damit folgt das Gericht der Linie des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 2021 (V R 11/18), dass alle Betriebsteile eines Landwirts für die Umsatzsteuer gemeinsam zu bewerten sind.
Darauf sollten Landwirte achten
Damit Landwirte alle Betriebe umsatzsteuerlich für die Ermittlung der Vieheinheitenobergrenze zusammenrechnen können, sollten sie darauf achten, dass
- sie alle Aktivitäten zentral verwalten,
- keine getrennte Buchführung besteht,
- die Flächen des Betriebs im Wirtschaftskreislauf beispielweise durch Futter oder Gülle eingebunden sind und
- nachvollziehbare Verknüpfungen dokumentiert sind, zum Beispiel durch Transportrechnungen, Verträge, Einsatz von Lohnunternehmern.
„Das Urteil aus Düsseldorf bestätigt, dass dann auch bei weit entfernten Flächen einer Umsatzsteuerpauschalierung nichts im Weg steht“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.