Biogas: Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe der Wärme
Am 31. März 2025 hat die Finanzverwaltung mit einem neuen Schreiben die umsatzsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus erneuerbaren Energieanlagen grundlegend überarbeitet und dabei wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Auf was zu achten ist, erklärt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten.
Hintergrund
Ein Biogasmotor erzeugt neben Strom auch Wärme, die sich zum Heizen des privaten Wohnhauses nutzen lässt. Entnimmt ein Unternehmer etwas aus seinem Betrieb, muss er prüfen, ob Umsatzsteuer anfällt. Zum Teil kann er die Wärme auch verschenken oder verbilligt überlassen um den KWK-Bonus zu erhalten. Die Frage nach der Umsatzsteuer führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.
Im Mittelpunkt der Neuregelung steht die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Die Bemessungsgrundlage richtig festlegen
Liegt eine unentgeltliche Abgabe oder Entnahme von Wärme zum Heizen des privaten Wohnhauses vor, stellt sich die Frage, mit welchem Wert diese zu bemessen ist.
Die Entnahme ist grundsätzlich mit dem Einkaufspreis für den Gegenstand, also hier der Wärme, oder für einen gleichartigen Gegenstand zu bewerten. Liegen diese Vergleichsmöglichkeiten nicht vor, gelten die Selbstkosten. Selbstkosten sind alle Kosten, die beim Betreiben einer Biogasanlage entstehen. Dazu zählen nicht nur die direkten Herstellungs- oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten, beispielsweise Finanzierungsaufwendungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Kosten vorsteuerbelastet sind oder nicht. Die Abgabe von Wärme ist auch dann eine unentgeltliche Wertabgabe, wenn sie erfolgt, um im Gegenzug eine höhere Vergütung für den eingespeisten Strom zu erzielen.
Aufteilung bei Strom- und Wärmeproduktion
Produziert die Anlage Strom und Wärme, muss der Betreiber die Selbstkosten entsprechend aufteilen. Dabei ist entscheidend, dass die Aufteilung der Selbstkosten nicht mehr nach der Menge der erzeugten elektrischen und thermischen Energie – wie bisher üblich –, sondern anhand der Marktpreismethode erfolgt. Bei dieser ist auf einen tatsächlichen oder gegebenenfalls fiktiven Umsatz (Marktwert) abzustellen.
„Die Grundsätze der Berechnung der Bemessungsgrundlage haben auch bei entgeltlicher Überlassung Bedeutung, wenn der Betreiber die Wärme an eine nahestehende Person abgibt“, sagt Alexander Kimmerle. In diesem Fall ist die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. „Dabei ist mindestens der Betrag zu versteuern, der sich bei einer unentgeltlichen Wertabgabe ergeben würde.