Neuer Mindestlohn: Was Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung beachten müssen
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn um circa acht Prozent. In zwei Verfahren hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Arbeitgeber mindestens Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn leisten müssen, Andreas Islinger, Steuer- und Rentenberater bei Ecovis in München, weiß, was Arbeitgeber nun bei Sach- und Sonderzuwendungen beachten sollten.
Sonderzuwendungen wie die Bereitstellung eines Dienstwagens sind nicht mindestlohnwirksam. Zu den bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen bei der Überlassung eines Firmenwagens fallen daher zusätzlich auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn an.
Mindestlohn bei Firmenwagen nicht erfüllt
Mit der Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 den Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) stattgegeben (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Aus der Praxis
In beiden Fällen stellten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung. Obwohl für die Nutzung des Fahrzeugs Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, stellte die DRV fest, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht ausreichend erfüllt war. Ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung war mit dem gezahlten Barlohn der gesetzliche Mindestlohn nicht erfüllt. Die Rentenversicherung forderte bei einer Betriebsprüfung nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen dem Mindestlohnanspruch und dem gezahlten Barlohn.
Folgen für Arbeitgeber
Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch laut dem BSG nicht erfüllt. „Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Mindestlohn stets anhand des gezahlten Barlohns prüfen und Sachbezüge außer Acht lassen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diese Thematik vermehrt“, erklärt Andreas Islinger, Steuer- und Rentenberater bei Ecovis in München.
Auf Seiten des Arbeitgebers ist die Einhaltung des Mindestlohns maßgeblich. Verstöße gegen den Mindestlohn sowie gegen die Aufzeichnungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro führen kann.
Zusätzlich kann es zu Nachzahlungen und weiteren rechtlichen Konsequenzen kommen, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt wurden, wie es in den Urteilen der Fall war.
Neue Mindestlohnsätze
Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn je Arbeitsstunde wie folgt:
- ab Januar 2026 auf 13,90 Euro
- ab Januar 2027 auf 14,60 Euro
Auswirkungen auf den Minijob
An den Mindestlohn gekoppelt steigen ebenfalls die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigungen, auch Minijobs genannt. Die maximale Verdienstgrenze steigt im Jahr 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Minijobber können somit mehr verdienen als bisher.
Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze des Midijobs auf 603,01 Euro.
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