Neue Pflichten für Unternehmen bei Onlineverträgen: Mehr Verbraucherschutz ab 2026
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Neue Pflichten für Unternehmen bei Onlineverträgen: Mehr Verbraucherschutz ab 2026

Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 einem Gesetz zugestimmt, das den Verbraucherschutz bei Onlineverträgen deutlich ausweitet. Die neuen Regelungen betreffen vor allem Unternehmen, die Verbraucherverträge online abschließen, etwa im E-Commerce, bei digitalen Abonnements, bei der Bestellung von Waren oder bei Finanzdienstleistungen. Branchenübergreifend müssen Unternehmen ihre digitalen Vertragsprozesse ab Juni 2026 anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Welche Pflichten konkret gelten und wo besonderer Handlungsbedarf besteht, erklärt Rechtsanwalt Christian Zuleger bei Ecovis in Passau.

Warum das Gesetz für Unternehmen relevant ist

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts setzt der Gesetzgeber mehrere europäische Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel ist es, Onlineverträge transparenter und fairer zu gestalten. Für Unternehmen bedeutet das zusätzliche Anforderungen an Technik, Kommunikation und Dokumentation. „Wer Verbraucherverträge online anbietet, muss seine Abläufe rechtzeitig überprüfen und anpassen“, sagt Rechtsanwalt Zuleger. „Die neuen Vorgaben greifen direkt in die Gestaltung von Internetseiten, Bestellprozessen und Vertragsunterlagen ein.“

Widerrufsbutton wird Pflicht

Eine zentrale Neuerung betrifft den Widerruf von Onlineverträgen. Unternehmen müssen künftig eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche zum Widerruf bereitstellen. Der Widerruf soll genauso unkompliziert möglich sein wie der Vertragsabschluss selbst. „Der Widerrufsbutton ist kein optionales Serviceelement mehr, sondern wird zur gesetzlichen Pflicht“, betont Rechtsanwalt Zuleger und weiter: „Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Internetauftritte diese Anforderungen technisch und gestalterisch erfüllen.“

Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er nur schwer auffindbar, drohen rechtliche Konsequenzen. Dazu zählen verlängerte Widerrufsfristen, Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine sowie mögliche Rückabwicklungen von Verträgen. Je nach Ausgestaltung können zudem Bußgelder hinzukommen.

Vertragsinformationen müssen verständlich sein

Unternehmen, die Finanzdienstleistungen online anbieten, müssen künftig sicherstellen, dass ihre Kunden die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen können. Vertragsinhalte dürfen nicht unnötig kompliziert oder mit juristischen Fachbegriffen überladen sein. „Verständlich bedeutet nicht, dass Verträge auf einfachstes Sprachniveau reduziert werden müssen“, sagt Christian Zuleger. „Entscheidend ist, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen und Risiken eines Vertrags nachvollziehen kann.“

Maßstab ist dabei nicht das individuelle Verständnis einzelner Kunden, sondern eine objektive Betrachtung. Unternehmen müssen Informationen klar strukturieren, zentrale Inhalte hervorheben und Risiken transparent darstellen. Zusätzlich erhalten Verbraucher das Recht, im Onlinegeschäft eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen. Unternehmen müssen daher organisatorisch sicherstellen, dass entsprechende Ansprechpartner erreichbar sind.

Klare Grenzen für den Widerruf von Finanzdienstleistungen

Das Gesetz begrenzt auch die Widerrufsfrist bei Finanzdienstleistungsverträgen. Künftig endet der Widerruf spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen, sofern Unternehmen ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informieren. „Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt“, erklärt Rechtsanwalt Zuleger. „Eine korrekte Widerrufsbelehrung schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass Verträge noch Jahre später rückabgewickelt werden.“ Fehlerhafte oder unvollständige Informationen können hingegen dazu führen, dass sich die Widerrufsfrist verlängert. Unternehmen sollten ihre Belehrungen daher sorgfältig prüfen und aktualisieren.

Inkrafttreten und Handlungsbedarf

Nach der Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz nun ausgefertigt werden. Wesentliche Teile treten am 19. Juni 2026 in Kraft, einzelne Regelungen folgen zu späteren Zeitpunkten. Christian Zuleger fasst zusammen: „Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Onlineprozesse rechtlich zu prüfen. Wer frühzeitig handelt, vermeidet nicht nur Risiken, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden.“

Ansprechpartner

Christian Zuleger
Christian Zuleger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Passau
Tel.: +49 851 93128-10

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