Reform der Geldwäscheprävention: Was Unternehmen zum EU-AML-Paket wissen müssen

Reform der Geldwäscheprävention: Was Unternehmen zum EU-AML-Paket wissen müssen

Zwischen 2025 und 2028 wird die Geldwäscheprävention in Deutschland und der Europäischen Union (EU) grundlegend neu geordnet. Mit dem im Mai 2024 verabschiedeten EU-AML-Paket (AML: Anti-Money Laundering) entstand bereits eine neue europäische Aufsichtsbehörde. Zudem werden jetzt unmittelbar geltende EU-Vorgaben und strengere materielle Anforderungen für Unternehmen eingeführt. Besonders einschneidend ist die neue EU-Geldwäscheverordnung, die ab Juli 2027 direkt in allen Mitgliedstaaten gilt. Die Kernpunkte erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.

Neue europäische Aufsicht: AMLA startete in Frankfurt

Herzstück der Reform ist die neue europäische Geldwäscheaufsicht Anti-Money Laundering Authority (AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main. Die AMLA hat bereits zum 1. Juli 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen. Ihre Aufgabe: die nationalen Aufsichtsbehörden stärker harmonisieren, Aufsichtsverfahren europaweit vereinheitlichen und Kooperationen intensivieren. „Mit der AMLA entsteht erstmals eine zentrale europäische Steuerung der Geldwäscheaufsicht“, erläutert Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München. „Das Ziel ist eine einheitlichere und effektivere Kontrolle in allen Mitgliedstaaten.“
Ab dem 1. Januar 2028 geht die Behörde noch einen Schritt weiter: Dann übernimmt sie die unmittelbare Aufsicht über die risikoreichsten Finanzinstitute in der EU.

AML-Verordnung ersetzt zentrale Teile des deutschen Geldwäscherechts

Für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist vor allem die neue EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO) entscheidend. Diese gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt wesentliche Teile des deutschen Geldwäschegesetzes. „Das ist ein Paradigmenwechsel“, sagt Andreas Hintermayer. „Viele Vorgaben gelten künftig direkt aus Brüssel und nicht mehr über nationale Umsetzungsgesetze.“

Die AML-VO bringt insbesondere folgende Neuerungen:

  • Neue Definition der zur Einhaltung verpflichteten Unternehmen.
  • Einheitliche Standards für Kundenidentifizierung.
  • Standardisierte Risikoanalysemethoden.
  • Europaweit einheitliche Definition des wirtschaftlich Berechtigten.
  • Einführung einer allgemeinen Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro.

Barzahlungen über 10.000 Euro für Waren oder Dienstleistungen sind damit künftig unzulässig. „Gerade die neue Definition des wirtschaftlich Berechtigten wird in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben“, betont Hintermayer. „Unternehmen müssen ihre Beteiligungsstrukturen noch genauer prüfen und dokumentieren.“

Weniger nationaler Spielraum durch 6. Geldwäscherichtlinie

Parallel zur Verordnung ist auch die 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Da die AML-VO künftig zentrale Vorgaben regelt, bleibt dem deutschen Gesetzgeber nur noch ein begrenzter Gestaltungsspielraum.

Betroffen sind insbesondere

  • die Arbeit der Financial Intelligence Unit,
  • die nationalen Aufsichtsbehörden und
  • das Transparenzregister.

„Die Geldwäscheprävention wird stärker zentralisiert und standardisiert“, erklärt Hintermayer. „Für Unternehmen bedeutet das weniger Interpretationsspielraum und mehr formale Klarheit, aber auch strengere Kontrolle.“

Wachsende Pflichten für Unternehmen

Insgesamt wächst der Pflichtenkatalog für Verpflichtete deutlich. Meldeprozesse werden stärker vereinheitlicht, Definitionen präzisiert und die Aufsicht intensiviert.

Unternehmen sollten daher frühzeitig

  • ihre Risikoanalyse überprüfen,
  • interne Kontrollsysteme anpassen,
  • Identifizierungsprozesse standardisieren und
  • Meldewege dokumentieren und testen.

Wer seine internen Prozesse nicht rechtzeitig anpasst, riskiert empfindliche Sanktionen. Die Reform bringt nicht nur neue Regeln, sondern auch eine konsequentere Durchsetzung.

Fazit: Jetzt vorbereiten statt später reagieren

Das EU-AML-Paket ist die umfassendste Reform der Geldwäscheprävention seit Jahren. Mit der AMLA, der unmittelbar geltenden AML-VO und der 6. Geldwäscherichtlinie entsteht ein europaweit harmonisiertes System mit deutlich höherem Standardisierungsgrad.
„Unternehmen sollten die Übergangszeit bis 2027 aktiv nutzen“, empfiehlt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt bei Ecovis in München. „Eine frühzeitige Anpassung interner Prozesse ist der beste Schutz vor regulatorischen Risiken.“

 

Ansprechpartner

Andreas Hintermayer
Andreas Hintermayer
Rechtsanwalt, Steuerberater in München
Tel.: +49 89 217516-700

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche

Kontaktformular

X