Gelegenheitsgeschenke und Schenkungsteuer: Was Familien beachten müssen
Schenkungsteuer: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht meist die Übergabe von Höfen, Gewerbebetrieben oder Beteiligungen im Fokus. Aber der Fiskus verlangt seinen Obolus auch für die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen, angefangen bei Immobilien bis hin zu Geldgeschenken. Damit diese steuerfrei bleiben, sollten Schenkende die Regeln kennen.
Die Steuerbelastungen im Rahmen der Vermögensnachfolge von Grundbesitz sind meist bekannt. Dass die Finanzverwaltung jedoch auch bei Geld- und Sachgeschenken zugreift, ist den meisten nicht präsent. „Wenn solche Zuwendungen innerhalb der Familie erfolgen, helfen für eine Steuerfreistellung bei hohen Beträgen nur noch die persönlichen Freibeträge“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Wennesz in Traunstein.
Die Freibeträge erwecken zunächst den Anschein, als ob sie ausreichend seien. Diese Beträge gelten:
- 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner
- 400.000 Euro für Kinder,
- 200.000 Euro für Enkel und
- 20.000 Euro für alle anderen Personen.
„Schenkende und Beschenkte schieben bei diesen Summen den Gedanken an eine mögliche Steuerzahlung gern beiseite. Aber man sollte nicht vergessen, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten“, erklärt Wennesz. Alle Geschenke innerhalb einer Dekade sind also zu addieren. Zusammen mit anderen Zuwendungen können die Freibeträge dann doch schnell überschritten sein.
Sind gelegentliche Geschenke steuerfrei?
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2025 in Sachen gelegentliche Geschenke lässt aufhorchen (4 K 1564/24): Im Streitfall hatte ein sehr vermögender Vater seinem Sohn zum Osterfest 20.000 Euro überwiesen. Nachdem der Sohn bereits umfangreiche Vorschenkungen erhalten hatte, forderte das Finanzamt dafür Schenkungsteuer ein. Nach Ansicht der Richter ist für die Annahme eines „üblichen Gelegenheitsgeschenkes“ zu prüfen, zu welcher Gelegenheit die Zuwendung erfolgt und ob diese nach Art und Umfang tatsächlich „üblich“ ist – und verneinte das für Ostern, da das Fest mit dem Beschenkten direkt nichts zu tun hat. Geeignete Anlässe wären vielmehr Geburtstage, die Hochzeit oder Weihnachten.
Für die Festlegung der Höhe kommt es nicht auf die Vermögensverhältnisse der jeweiligen Familie, sondern auf die allgemeine Auffassung der Bevölkerung an und bringt hier Beträge um die 800 Euro ins Spiel. Überschreitet das Geschenk die Üblichkeitsschwelle, ist dieses vollständig steuerpflichtig. Damit ist nach Ansicht der Richter der Rahmen für übliche Gelegenheitsgeschenke wohl enger als bisher angenommen. „Größere Vermögensübertragungen sollten daher nicht als Gelegenheitsgeschenke laufen, sondern müssen bewusst im Rahmen der allgemeinen Freibeträge geplant werden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Wennesz.