Bundeseinheitlicher Beitrag – weniger Zuschüsse
In Kürze werden alle bei der Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmer ihre Beitragsbescheide erhalten. Auch hier gilt nun, wie in der Krankenversicherung, ein bundesweit einheitlicher Beitragsmaßstab.
Weil die bisher regional unterschiedlich hohen Beiträge für identisch strukturierte Betriebe zunehmend kritisiert wurden, hat es sich die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bei ihrer Neuorganisation zum Ziel gemacht, dass Unternehmen vergleichbarer Art und Größe bundesweit gleiche Beiträge zahlen. Die neuen Beiträge bestehen aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Anteil. Lediglich für Nebenunternehmen, beispielsweise einem Hofladen, fällt kein eigener Grundbeitrag an.
Der Risikobeitrag
Ausschlaggebend für die Beitragshöhe ist das Unfallgeschehen in 16 Risikogruppen, die von der SVLFG neu definiert wurden. Innerhalb der Risikogruppen werden die versicherten Unternehmen nach Produktionsverfahren unterteilt, was dazu führen kann, dass ein Unternehmen mehreren Risikogruppen angehört. Die Aufteilung berücksichtigt die gesetzliche Forderung nach einer risikogerechten Beitragsbelastung. Berechnungsgrundlage ist der Arbeitsbedarf je Hektar bzw. je Tier. Der Arbeitsbedarf, der auf gutachterlichen Untersuchungen von Professor Dr. Enno Bahrs basiert, wird nach Berechnungseinheiten (BER) ermittelt. Für die Arbeitswertberechnung werden standardisierte Bedarfswerte angesetzt, nicht der tatsächliche Aufwand.
Der Grundbeitrag
Der bundeseinheitliche Grundbeitrag errechnet sich wie folgt: Für jedes Unternehmen bis 10 BER, mit Ausnahme der Nebenunternehmen, fällt ein eigener Grundbeitrag von mindestens 60 Euro an. Der Höchstgrundbeitrag beträgt 269,57 Euro und ist für jedes Unternehmen einheitlich ab 320 BER zu zahlen. Zwischen Mindest- und Höchstgrundbeitrag ist die Grundbeitragshöhe von den individuellen Unternehmensverhältnissen abhängig.
Die Übergangsregelung
Für die Übergangszeit, also für die Jahre 2013 bis 2017, hat der Gesetzgeber eine schrittweise Heranführung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die neuen Beiträge vorgesehen. Dazu wird der zu zahlende Beitrag mit einem sogenannten Angleichungssatz multipliziert. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind individuell festzustellen und errechnen sich aus einer Gegenüberstellung des gezahlten Beitrags für 2012 und des sogenannten Zielbeitrags. Der berechnet fiktiv den bei gleichen Betriebsverhältnissen wie 2012, gleicher Umlage wie 2012 und gleichen Bundesmitteln für 2012 nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu zahlenden Beitrag. Die individuellen Angleichungssätze werden allen Unternehmern im kommenden Beitragsbescheid für 2013 mitgeteilt.
Autor:
Josef Biersack,
Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG),
Josef.Biersack@svlfg.de