Fiskus und Richter ziehen die Zügel an
Die 1-Prozent-Regelung wird immer mehr zur teuren Steuerfalle. Bei geringer betrieblicher Pkw-Nutzung ist es jedoch möglich, sie auch ohne Fahrtenbuch zu vermeiden.
Hält der Landwirt in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, steht er immer wieder vor der Frage, wie viel Steuern er auf die Privatnutzung zahlen muss. Das Damoklesschwert, das hier über ihm schwebt, heißt 1-Prozent-Regelung. Sie gilt seit 1996, wenn der Betriebsinhaber für ein im Betriebsvermögen gehaltenes Fahrzeug kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, das die betrieblich und privat gefahrenen Strecken ausweist. Dann nämlich wird der zu versteuernde private Nutzungsanteil pauschal ermittelt: Für jeden Monat der Selbstnutzung wird ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt – und zwar nicht nur bei Neu-, sondern auch bei Gebraucht- und Altfahrzeugen, die weit weniger wert sind. Der tatsächliche, bei Neuwagen oft rabattierte Kaufpreis bleibt unberücksichtigt. Die 1-Prozent-Regelung wird trotz der möglichen steuerlichen Nachteile in der Praxis sehr oft angewandt, weil es oft praktisch unmöglich ist, kilometer- und taggenaue Aufzeichnungen über berufliche und private Fahrten zu führen. Die 1-Prozent-Regelung berücksichtigt jedoch wegen ihrer pauschalen Anknüpfung an den Bruttolistenpreis nicht die tatsächlichen Kfz-Kosten, die gerade bei weitgehend oder voll abgeschriebenen Altfahrzeugen oft deutlich niedriger sind. Dadurch kann es zu einer höheren Privatentnahme kommen, als es den tatsächlich für die Privatfahrten angefallenen Kosten entspricht. Allerdings kann der Betrag für die private Nutzung nicht höher sein als die Gesamtaufwendungen für das im Betriebsvermögen gehaltene Fahrzeug – was aber bedeutet, dass dafür keine steuermindernden Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Wie oft greift die 1-Prozent-Regelung?
Landwirte, die mehrere Pkw in ihrem Betriebsvermögen halten, stehen zudem vor der Frage, ob für jedes Fahrzeug die 1-Prozent-Regelung Anwendung findet. Nach einem neuen Schreiben der Finanzverwaltung gilt hierbei nicht mehr der Grundsatz, dass lediglich für den teuersten PKW im Betriebsvermögen einmal die 1-Prozent-Regelung angesetzt wird. Bei mehreren Pkws im Betrieb gilt jetzt vielmehr die Vermutung, dass jeder PKW auch privat genutzt und damit mangels Fahrtenbuch pauschal die 1-Prozent-Regelung angesetzt wird. Die Vermutung lässt sich teilweise widerlegen, wenn mehrere Pkw im Betriebsvermögen gehalten werden als die Zahl der Familienmitglieder (inklusive Betriebsinhaber), die diese Fahrzeuge nutzen können. So sind zum Beispiel laut Finanzverwaltung in einem Betrieb mit fünf Pkw nur vier davon nach der 1-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn neben dem Inhaber auch seine Frau und seine beiden volljährigen Kinder jeweils einen Pkw nutzen könnten.
Die Problematik hat sich allerdings jetzt verschärft, weil der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, dass auch ein alleinstehender Betriebsinhaber, der drei Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hat, für alle drei die 1-Prozent-Regelung anzuwenden hat. Die Finanzrichter begründen ihre harte Linie damit, dass man der unliebsamen 1-Prozent-Regelung durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches jederzeit entkommen kann. Hier bleibt lediglich die Hoffnung, dass die Finanzverwaltung bei ihrer großzügigeren Auffassung bleibt und nur für die maximale Anzahl der fahrfähigen Personen in der Familie jeweils die 1-Prozent-Regelung ansetzt.
Eine weitere, bisher unbeantwortete Frage hierzu ist: Kann ein im Privatvermögen gehaltenes gleichwertiges Fahrzeug zu einer Steuerminderung führen? In erstinstanzlicher Entscheidung urteilte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass in diesem Fall die Vermutung widerlegt ist, dass das vergleichbare betriebliche Fahrzeug im Betriebsvermögen auch privat genutzt wird. Angesichts der harten BFH-Linie ist jedoch zu befürchten, dass diese wohlwollende Entscheidung verworfen wird.
Ausweg Kostenschätzung
Der 1-Prozent-Regelung entkommt man daher in der Regel nur, wenn man sich die Mühe macht, für die betroffenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Denn dann lässt sich aus den aufgezeichneten betrieblichen und privaten Fahrten der tatsächliche private Nutzungsanteil an den Pkw-Kosten ermitteln. Andererseits möchte der Staat verhindern, dass Betriebsinhaber bei einer hohen Privatnutzung, insbesondere von hochwertigen Neuwagen, mit der 1-Prozent-Regelung besser fahren als mit dem detaillierten Nachweis per Fahrtenbuch. Genau deshalb hat der Gesetzgeber ab 2006 für Fahrzeuge, die zu nicht mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, die 1-Prozent-Regelung verboten und dafür eine Schätzregelung für den betrieblichen Aufwandsanteil eingeführt. Diese Variante kann bei gebrauchten und alten Fahrzeugen sinnvoll genutzt werden, sprich: nicht unerhebliche Steuervorteile bringen. Während die hohen Bruttolistenpreise bei der 1-Prozent-Regelung dazu führen können, dass die betrieblichen Pkw-Aufwendungen vom Privatanteil weitgehend oder ganz aufgefressen werden, können Sie mit der Schätzregelung trotz des niedrigen betrieblichen Nutzungsanteils, zum Beispiel 20 oder 30 Prozent (möglich sind fast 50 Prozent), immer noch steuermindernd berücksichtigen (siehe Tabelle). Voraussetzung dafür ist, dass durch Aufzeichnungen oder vergleichbare Unterlagen über einen repräsentativen Zeitraum, zum Beispiel drei Monate, belegt werden kann, dass der betriebliche Nutzungsanteil nicht überwiegt. Dabei muss es sich ausdrücklich nicht um ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handeln; handschriftliche Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten ohne Erfassung der Privatfahrten genügen.
Kfz-Nutzung: 1-Prozent-Regelung oder Schätzung?*
Pkw gebraucht gekauft für | 20.000 |
Bruttolistenpreis als Neufahrzeug | 70.000 |
Betriebsausgaben inkl. AfA pro Jahr | 6.000 |
1-Prozent Regelung | |
70.000 x 1 % x 12 | 8.400 |
aber Kostendeckelung auf 6.000
abziehbare Betriebsausgaben 0
Alternativ: Kostenschätzung (wenn Pkw weniger als 50 % betrieblich genutzt)
6.000 x 30 % =
abziehbare Betriebsausgaben 1.800
* Preise und Ausgaben in Euro
Fazit:
Die Verschärfung der Entnahmebesteuerung bei der privaten PKW-Nutzung durch Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof sollte zum Anlass genommen werden, die Anwendung der 1-Prozent-Regelung zu überdenken. Setzen Sie sich mit Ihrem Ecovis-Berater in Verbindung, der Ihnen gern die verschiedenen Modellvarianten durchrechnet und erläutert, wie Sie das steueroptimale Ergebnis erreichen können.