Keine höhere Dienstwagensteuer bei Flüssiggasumrüstung

Keine höhere Dienstwagensteuer bei Flüssiggasumrüstung

Wer nachträglich eine Gasanlage in seinen Dienstwagen einbaut, muss keine höheren Steuern bezahlen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Grundsatzentscheidung vom 13. Oktober 2010, weil durch den nachträglichen Einbau keine Erhöhung des pauschalen Nutzungswerts eintritt. Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage sind keine Kosten für eine Sonderausstattung, die in die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen sind. Im Streitfall wurden die Dienstfahrzeuge geleast und nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Alle Kosten, auch die Leasinggebühren und die Umbauten, bezahlte der Arbeitgeber. Die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb wurden nicht lohnversteuert. Dies störte den Lohnsteuerprüfer, der allerdings vor dem BFH den Kürzeren zog. Da die Firmenfahrzeuge im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet waren, sind die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage nicht als Sonderausstattung einzustufen. Die Ein-Prozent-Regelung bezieht sich stets auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen.

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