Wenn Ihr Handelspartner pleitegeht

Wenn Ihr Handelspartner pleitegeht

In jüngster Zeit kommt es nicht selten vor, dass Landhändler insolvent werden. Eine Reihe von Landwirten sah sich dann mit dem Insolvenzverwalter konfrontiert, der regelmäßig Gelder für bezogene Waren wie beispielsweise Pflanzenschutzmittel und Dünger einzieht, soweit sie noch nicht bezahlt sind.

Hat aber der Landwirt seinerseits Ware an den späteren Insolvenzschuldner geliefert (Getreide, Mais) kommt es nicht selten vor, dass er seine Ansprüche lediglich zur Insolvenztabelle anmelden kann oder ihm gar die Aufrechnung verwehrt wird.

1. Grundsätze zum Insolvenzverfahren
Ziel des Insolvenzverfahrens ist eine möglichst gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger nach einer bestimmten Quote. Beauftragt hierzu ist der Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren gliedert sich in eine Eröffnungsphase, die regelmäßig drei Monate dauert, in der sich der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Überblick über das vorhandene Unternehmen, Mitarbeiter, Vermögen und Verbindlichkeiten schafft, das wiederum Grundlage für sein Insolvenzgutachten ist. Ist genügend Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden, wird das Verfahren eröffnet. Im eröffneten Verfahren wird entweder das insolvente Unternehmen (verkleinert) fortgeführt, auf einen Erwerber übertragen oder liquidiert.

Sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im eröffneten Verfahren zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter offene Forderungen ein, um die Insolvenzmasse anzureichern. Oftmals werden in der Krise noch Zahlungen an Gläubiger geleistet, die schon lange offen waren. Soweit dem Gläubiger die Krise bekannt war, unterliegen Zahlungen kurz vor Insolvenzantragstellung der Anfechtung, d.h. der Insolvenzverwalter holt die Gelder vom Gläubiger wieder zurück, soweit zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldner zahlungsunfähig und/oder überschuldet war. Im Durchschnitt werden die Unternehmen ca. 26 Monate im insolvenzreifen Zustand geführt. Zur Insolvenzanfechtung ist der Insolvenzverwalter bis zu vier Jahre nach der Verfahrenseröffnung berechtigt.

So kommt es nicht selten vor, dass der Landwirt, der den Vorgang gedanklich schon lange abgeschlossen hat, nach Jahren noch vom Insolvenzverwalter in Sachen Anfechtung behelligt wird.

2. Typische Fallkonstellationen

a) Kauf von Dünger auf Vorrat
Oftmals kaufen Landwirte Dünger bereits im Herbst für das nächste Frühjahr beim Landhändler ihres Vertrauens ein und nutzen so günstige Preise und Frühkaufrabatte. Die Ware wird dann regelmäßig auch gleich bezahlt und beim Landhändler eingelagert.

Geht der Landhändler aber zwischenzeitlich in die Insolvenz und ist die Ware nicht separiert, also ungekennzeichnet „im großen Haufen“, geht der Landwirt unter Umständen leer aus.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Insolvenzmasse, so auch das Düngerlager, zu verwerten. Der Landwirt bekommt hier unter Umständen nichts. Er hat aber einen Schadensersatzanspruch, den er lediglich zur Insolvenztabelle mit einer niedrigen Befriedigungsquote anmelden kann.

Hilfreich ist nur, wenn der Landwirt sich seine Ware mit einem Lagerschein übereignen lässt, die konkrete Menge dokumentiert oder seinen Dünger in einer separaten Box einlagern lässt und dies auch Dritten gegenüber gesondert gekennzeichnet ist.

b) Verkauf/Anlieferung von Getreide/Mais in der Ernte
Soweit der Landwirt in der Ernte Getreide oder Mais anliefert, sollte er darauf achten, dass die Anlieferung nur unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen wird. Der Landwirt muss dies mit dem Landhändler bereits bei Vertragsschluss vereinbaren und am Besten schriftlich dokumentieren. Nur dann ist sichergestellt, dass im Falle der Insolvenz des Landhändlers der Landwirt sein Getreide im Wege der Aussonderung wieder heraus verlangen kann. Wichtig wäre auch hier eine räumliche Trennung. Wird die Ware im großen Lager vermischt, wird der Landwirt im Verhältnis zur angelieferten Menge Miteigentümer.

Ist allerdings der Getreidehaufen bereits verkauft und abgeholt, geht der „einfache Eigentumsvorbehalt“ ins Leere. Hilfreicher wäre der „verlängerte Eigentumsvorbehalt“, wonach im Falle des Weiterverkaufs im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs der Landwirt bereits im Voraus den Kaufpreisanspruch gegen den Erwerber abgetreten bekommt bzw. den Erlös, soweit sich dieser noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse befindet. Auch hier gilt, dies bereits bei Vertragsschluss zu vereinbaren.

Teilweise finden sich aber entsprechende Regelungen in den Einheitsbedingungen des deutschen Getreidehandels, einer Art Muster-AGB.

c) Aufrechnung
Regelmäßig holen Landwirte in der Vegetationsperiode Dünger und Pflanzenschutzmittel auf Rechnung ab und begleichen ihre offenen Verbindlichkeiten erst mit Anlieferung des jeweiligen Getreides zur Ernte. Dem Landwirt hilft hier nur eine ordnungsgemäße Aufrechnung durch eine wirksame Aufrechnungserklärung, ggf. eine wirksame Verrechnungsabrede, zu Beweiszwecken idealerweise schriftlich. Liegen diese Vereinbarungen nicht schriftlich vor, kann man nur mit der seit mehreren Jahren geübten Praxis argumentieren, jedoch im Gerichtsverfahren mit erheblichen Beweisrisiken und Schwierigkeiten.

So hat das Landgericht Magdeburg (Az.: 5 O 1368/12) entschieden, dass aus jahrelanger Übung sich ergeben kann, dass sich die Beteiligten (Landwirt und Landhändler) über die Aufrechnungsmöglichkeit und Aufrechnung einig waren.

Der Landwirt durfte aber bei Anlieferung des Getreides nichts gewusst haben von der Insolvenzreife des Landhändlers. Ansonsten hat er die Aufrechnungsmöglichkeit „in anfechtbarer Weise erlangt“. In diesem Fall wäre ihm dann die Aufrechnung abgeschnitten. Er müsste den vollen Preis für Dünger und Pflanzenschutz zuzüglich Zinsen bezahlen und bekommt unter Umständen aus dem von ihm angelieferten Getreide nur einen niedrigen einstelligen Prozentbetrag als einfacher Insolvenzgläubiger.

d) Bestehende Vorkontrakte
Soweit mit dem insolventen Landhändler Vorkontrakte bestehen, ist der Landwirt grundsätzlich an den Kontrakt und damit an die Anlieferung gebunden. Will er sich vom Vertrag lösen, so geht dies nur einvernehmlich mit dem Landhändler und Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. im eröffneten Verfahren nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann sich der Landwirt nur dann lösen, wenn er ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Insolvenz des Landhändlers vereinbart hat. Ansonsten bleibt er an den Vertrag gebunden und zur Lieferung verpflichtet. Er sollte aber hier jedenfalls nur unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt liefern. Im eröffneten Verfahren ist sein Kaufpreisanspruch Masseforderung und wird vorrangig befriedigt. Auch hier ist ein (verlängerter) Eigentumsvorbehalt hilfreich.

Will sich dagegen der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren vom Kontrakt lösen, da er für ihn ungünstig ist, gibt das Insolvenzrecht ihm diese Möglichkeit. Erleidet der Landwirt dadurch einen Schadensersatz, weil er nun sein Getreide an einen anderen Händler günstiger verkaufen muss, hat er zwar einen Schadensersatzanspruch. Den kann er aber wiederum lediglich als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden.

3. Zusammenfassung
Vereinbaren Sie mit Ihrem Landhändler bei der Anlieferung von Getreide oder Mais immer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt schriftlich. Lassen Sie sich die Liefermenge bestätigen. Für den Fall, dass Ihr Getreide mit anderen Waren vermischt wird, sollten Sie sich bestätigen lassen, dass Sie Miteigentümer werden.

Vereinbaren und dokumentieren Sie die Aufrechnungsmöglichkeit, falls der Landhändler gegen Sie Ansprüche aus der Lieferung von Dünger und Pflanzenschutzmittel hat und führen Sie die Aufrechnung auch ordnungsgemäß durch, um unangenehme Folgen einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.

Nehmen Sie jedenfalls so früh wie möglich Kontakt zu einem in Insolvenzangelegenheiten erfahrenen Rechtsanwalt auf, um bereits frühzeitig unberechtigte Ansprüche gegen Sie abzuwehren bzw. durch eine unglückliche eigene Sachverhaltsschilderung die Abwehr von Ansprüchen nicht unnötig zu erschweren oder unmöglich zu machen.

Thomas Schinhärl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Unternehmenssanierer (Univ. Regensburg)
Ecovis L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Regensburg

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