Umsatzsteuerpauschalierung für Grabpflegeleistungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 31. Mai 2007 (Az.: V R 5/05) entschieden, dass von einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen ausgeführte Grabpflegeleistungen keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen darstellen und somit nicht unter die Pauschalierung nach § 24 UStG fallen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung dieses BFH-Urteil derzeit nicht allgemein anwendet. Daher wendet die Finanzverwaltung bis auf Weiteres Abschnitt 265 Abs. 1 Satz 6 UStR an, wonach ertragsteuerlich als land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingestufte Unternehmen Grabpflegeleistungen (Pflanzenlieferungen und im Zusammenhang stehende Leistungen) noch nach § 24 UStG versteuern können.
Das Schreiben des BMF ist als Anlage beigefügt.
Anlage: