Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Unwetterschäden vom 26. Mai 2009

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Unwetterschäden vom 26. Mai 2009

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. Mai 2009 (vgl. Anlage) steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben, die die von dem starken Unwetter am 26. Mai 2009 Geschädigten steuerlich entlasten sollen. Folgende Hilfsmaßnahmen werden in dem Schreiben u.a. genannt:

Allgemeines:

  • Erleichterung der Voraussetzungen zur Genehmigung von Stundungsanträgen und Anträgen auf Anpassung der ESt-Vorauszahlungen
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständiger / fälliger Steuer; Keine Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 30.09.2009
  • keine steuerlich nachteiligen Folgerungen bei Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen aufgrund des Unwetters
  • Anträge auf Erlass von Grundsteuer oder Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten: Antragsfrist bei der Grundsteuer bis zum 31.03.2010
  • Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigenen Wohnung sind außergewöhnliche Belastungen

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit:

  • Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
  • ggf. Bildung steuerfreier Rücklagen für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter
  • Anerkennung unwetterbedingter Aufwendungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben unter erleichterten Voraussetzungen

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:

  • bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG: teilweiser Erlass der Einkommensteuer möglich
  • Aufwendungen für Wiederanpflanzung und Herrichtung von zerstörten Obstbaumbeständen und sonstigen Kulturen sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird
  • Verzicht auf ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten bei Holznutzungen i.S.d. § 34b EStG für Betriebe mit weniger als 75 ha Forst
  • Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Veräußerung des Schadensholzes in späteren Wirtschaftsjahren

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

  • Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von teilweise oder ganz zerstörten Gebäuden
  • Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grund und Boden bis 45.000 Euro als Erhaltungsaufwand erleichtert möglich

Anlage:

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