Landwirte ohne Grenzen

Landwirte ohne Grenzen

Bewirtschaften Landwirte von ihrer inländischen Hofstelle aus auch Flächen im Ausland, sind die auf das Ausland entfallenden Gewinne nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln bei der Ermittlung der deutschen Einkommensteuerschuld nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt ging fälschlicherweise davon aus, dass die ausländischen Einkünfte im Inland zumindest dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen (wie Arbeitslosen- oder Krankengeld) und damit die Einkommensteuerschuld auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Seit 2008 ist aber aufgrund einer Gesetzesänderung dieser Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte dann ausgeschlossen, wenn sie aus einer Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat stammen. Die Finanzrichter kamen in ihrem Urteil zu der Auffassung, dass auch die hinter der Grenze bewirtschafteten Flächen, egal ob Eigentum oder Zupacht, für den Betriebsinhaber zu einer Betriebsstätte im EU-Ausland führen. Begründen Flächen dann eine solche Betriebstätte, ist damit dem Finanzamt automatisch die Einbeziehung der darauf erwirtschafteten Gewinne in den Progressionsvorbehalt zu versagen. Das bedeutet Erfreuliches: Unterm Strich muss der Landwirt im Inland auf diese Gewinne keine Steuern bezahlen.

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