Landwirtschaftliche Krankenkasse – Bundeseinheitliche Beitragsgestaltung ab 2014
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) eine bundeseinheitliche Beitragsgestaltung
geschaffen. Ab Januar 2014 bestehen die bisherigen Belastungsunterschiede durch regional unterschiedlich hohe Beiträge nicht mehr.
Beitragsbemessung nach dem korrigierten Flächenwert
Während in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragsbemessung in erster Linie nach dem Arbeitsentgelt bzw. nach dem Arbeitseinkommen sowie einem einheitlichen Prozentsatz erfolgt, bestehen insbesondere für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige Besonderheiten. Stark schwankende Einkünfte, zum Teil auch geschätzte Einkünfte nach § 13a EStG führen zu erheblichen Problemen bei der Beitragsbemessung, der Beitragsplanung und auch beim Beitragseinzug. Zur Vermeidung von nachteiligen Folgen stellt der Gesetzgeber daher auf Ersatzmaßstäbe ab, die ein durchschnittliches Einkommen im
Zeitablauf abbilden. Auch die SVLFG hatte diese gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Eine Vereinheitlichung der bis zum Jahresende 2013 bestehenden regionalen
Beitragsmaßstäbe, ist gelungen. Ab Januar 2014 werden die Krankenkassenbeiträge
für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige wie
bisher anhand von 20 Beitragsklassen auf Basis des korrigierten Flächenwertes berechnet.
Was beinhaltet der korrigierte Flächenwert
Ausgehend vom finanzamtlich festgestellten Hektarwert der Betriebssitzgemeinde
erfolgt die Bildung des Flächenwertes (Hektarwert x bewirtschaftete Fläche). Für bestimmte
Kulturarten ist dieser Ansatz nicht sachgerecht, hier werden auf Empfehlung
des begleitenden Gutachters, Prof. Dr. Enno Bahrs, anstatt des Hektarwertes die
nachstehenden festen Hektarwerte zugrunde gelegt:
Der so ermittelte Flächenwert wird mit Ausnahme der Forsten mit dem jeweiligen Beziehungswert
der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Landund
Forstwirtschaft (AELV) für Haupterwerbsbetriebe multipliziert.
Kulturarten mit festen Hektarwerten
Forsten 150 DM je Hektar
Gründland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen,
Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte
Schaf- und Ziegenweiden)
150 DM je Hektar
Teichwirtschaft, Fischzucht, Fluss-, Bach- und
Seenfischerei
40 DM je Arbeitstag
Imkereien 50 DM je Bienenvolk
Wanderschäferei 20 DM je Großtier
Unterglasflächen 1.863 DM je Hektar
2
Beispiel:
Grünland 3,41 ha x durchschnittl. ha-Wert
Betriebssitzgemeinde
1.427,80 DM 4.868,80 DM
Mähdrusch 61,85 ha x durchschnittl. ha-Wert
Betriebssitzgemeinde
1.427,80 DM 88.309,43 DM
Futterbau 9,59 ha x durchschnittl. ha-Wert
Betriebssitzgemeinde
1.427,80 DM 13.692,60 DM
Flächenwert
gesamt
106.870,83 DM
Korrigierter Flächenwert in Euro:
106.870,83 DM x 0,5805956 Beziehungswert AELV 2014 62.048,73 Euro
Der AELV, die jährlich aktualisiert wird, liegt ein fünfjähriger Durchschnitt der Gewinne
der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Testbetriebe zugrunde.
Mit der AELV wird die Aussagekraft der Flächenwerte im Hinblick auf das
individuelle Einkommen berücksichtigt. Die Beziehungswerte der AELV sind degressiv
und gewährleisten, dass das Einkommen nicht mit jedem zusätzlichen Hektar linear
steigt.
Im Bereich Forsten sieht Prof. Dr. Enno Bahrs die Feststellung der individuellen Flächenwerte
analog zur Landwirtschaft als schwierig an. Er empfiehlt einen einheitlichen
Hektarwert/Flächenwert ohne Anwendung der AELV unter Berücksichtigung
einer angemessenen Gewinn- bzw. Reinertragsrelation. Mit einem Hektarwert von
150 DM pro Hektar wird die im Bundesgebiet vorhandene unterschiedliche Ertragskraft
berücksichtigt. Der korrigierte Flächenwert für Forsten gestaltet sich beispielhaft
wie folgt:
Forst 25,07 ha x 150 DM 3.760,50 DM
Korrigierter Flächenwert in Euro:
3.760,50 DM : 1,95583 (Umrechnung in Euro) 1.922,71 Euro
Multiplikatoren für Sonder- und Spezialkulturen
Wie dargestellt wird der Flächenwert grundsätzlich unter Ansatz des durchschnittlichen
Hektarwertes der Betriebssitzgemeinde ermittelt. Für Sonder- und Spezialkulturen
wird der jeweilige Flächenwert wie bisher durch bestimmte Multiplikatoren erhöht.
Die vorhandenen Faktoren des Bewertungsgesetzes bilden nach Ansicht von Prof.
Dr. Enno Bahrs die „tatsächlichen durchschnittlichen Relationen der Produktivität und
des Einkommens in der Fläche nicht (mehr) ab.“ Ab 01.01.2014 gelten für Sonderund
Spezialkulturen folgende flächenwerterhöhende Multiplikatoren:
3
Unterglas
heizbar nicht heizbar
Freiland
Obst und Feldgemüse extensiv, mit
mechanischer Ernte
3
Gemüse einschließlich Feldgemüse 36 28 4
Blumen und Zierpflanzen 80 40 8
Sonstige Gartengewächse 36 28 4
Obst 4
Christbaumkulturen 2,15
Hopfen und Tabak 3
Beitrag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige 2014
Landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige werden unter
Ansatz ihres korrigierten Gesamtflächenwertes in die jeweilige Beitragsklasse der
aktuellen Beitragstabelle eingestuft. Nach gesetzlichen Vorgaben sind 20 Beitragsklassen
vorzusehen. Die Beitragstabelle 2014 berücksichtigt den Finanzbedarf für
2014. Im Vergleich zum Vorjahr waren höhere Ausgaben von rund 6 Mio. Euro sowie
ein Defizit von weiteren rund 53 Mio. Euro zu berücksichtigen, da die bisherigen Beiträge
zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse bundesweit nicht kostendeckend waren.
Die Sprünge in den einzelnen Beitragsklassen verlaufen linear und liegen
grundsätzlich bei 5.400 Euro. Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt
wie bisher 50 Prozent des Unternehmerbeitrages.
Beitragstabelle für Unternehmer ab 01.01.2014 in Euro
BKL korrigierter Flächenwert Beitrag Beitrag Pflegekasse Gesamt BKL
von bis Krankenkasse Eltern Kinderlose Eltern Kinderlose
1 Kleinunternehmer 85,00 9,96 11,18 94,96 96,18 1
2 0,00 5.400,00 86,00 10,08 11,31 96,08 97,31 2
3 5.400,01 10.800,00 111,00 13,01 14,60 124,01 125,60 3
4 10.800,01 16.200,00 135,00 15,82 17,75 150,82 152,75 4
5 16.200,01 21.600,00 159,00 18,63 20,91 177,63 179,91 5
6 21.600,01 27.000,00 183,00 21,45 24,06 204,45 207,06 6
7 27.000,01 32.400,00 207,00 24,26 27,22 231,26 234,22 7
8 32.400,01 37.800,00 231,00 27,07 30,38 258,07 261,38 8
9 37.800,01 43.200,00 255,00 29,89 33,53 284,89 288,53 9
10 43.200,01 48.600,00 279,00 32,70 36,69 311,70 315,69 10
11 48.600,01 54.000,00 303,00 35,51 39,84 338,51 342,84 11
12 54.000,01 59.400,00 327,00 38,32 43,00 365,32 370,00 12
13 59.400,01 64.800,00 351,00 41,14 46,16 392,14 397,16 13
14 64.800,01 70.200,00 375,00 43,95 49,31 418,95 424,31 14
15 70.200,01 75.600,00 399,00 46,76 52,47 445,76 451,47 15
16 75.600,01 81.000,00 423,00 49,58 55,62 472,58 478,62 16
17 81.000,01 86.400,00 447,00 52,39 58,78 499,39 505,78 17
18 86.400,01 91.800,00 471,00 55,2061,94 526,20 532,94 18
19 91.800,01 97.200,00 495,00 58,01 65,09 553,01 560,09 19
20 97.200,01 519,00 60,83 68,25 579,83 587,25 20
4
Beispiel:
Der korrigierte Flächenwert beträgt 42.000,00 Euro. Dieser Wert wäre dann der Beitragsklasse
9 mit einem Gesamtbeitrag in Höhe von 284,89 € (Eltern) zuzuordnen.
Übergangsregelungen für bisherige Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
bis 2017
Um eine schrittweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen
Beiträge an die Beiträge nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu erreichen,
wird der in 2014 bis 2017 zu zahlende Beitrag nach gesetzlichen Vorgaben
jeweils mit einem sogenannten Angleichungssatz multipliziert. Der volle Beitrag ist
erst 2018 zu zahlen. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind individuell
festzustellen und errechnen sich aus einer Gegenüberstellung des für Dezember
2013 zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages und des sog. Zielbeitrages. Der
Zielbeitrag stellt hierbei nicht den in 2018 zu zahlenden Beitrag dar, sondern berechnet
fiktiv den bei gleichen Betriebsverhältnissen im Dezember 2013 nach dem bundeseinheitlichen
Beitragsmaßstab zu zahlenden Beitrag. Die individuellen Angleichungssätze
werden allen Unternehmern, die im Dezember 2013 Mitglied der landwirtschaftlichen
Krankenkasse waren, zusammen mit der Beitragsmitteilung für 2014
mitgeteilt. Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse, bleiben
die Angleichungssätze unverändert. Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige,
die erstmals in 2014 Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse werden,
nehmen an der Beitragsangleichung nicht teil.
Zusätzlich regionale Absenkung der Beiträge möglich
Die ehemaligen regionalen landwirtschaftlichen Krankenkassen hatten zur Sicherstellung
der Liquidität der SVLFG ihre vorhandenen Betriebs- und Rücklagemittel an den
Rechtsnachfolger SVLFG zu überführen. Soweit dieses Vermögen nicht für die Betriebsmittelausstattung
der SVLFG benötigt wurde, waren überzählige Mittel, abhängig
von den Vermögensverhältnissen der ehemaligen landwirtschaftlichen Krankenkassen,
als regionale Sondervermögen zu bilden. Sondervermögen sind zweckbestimmt
und dienen dazu, die Beitragsangleichung den Verhältnissen der jeweiligen
Region entsprechend zu gestalten. Für den Zuständigkeitsbereich der ehemaligen
landwirtschaftlichen Krankenkassen Franken und Oberbayern (Region 5) und
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (Region 6) können so für bisherige Unternehmer
und mitarbeitende Familienangehörige die Krankenversicherungsbeiträge in
2014 um 7,5 Prozent bzw. um 5,0 Prozent abgesenkt werden.
Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages für bisherige Unternehmer
und mitarbeitende Familienangehörige bis 2017
Im Zeitraum bis 2017 errechnet sich der zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag
für diese Mitglieder daher zusammenfassend nach folgender Formel:
5
Zu zahlender Beitrag = Satzungsbeitrag x individueller Angleichungssatz – Sonderabsenkungssatz
Beiträge für freiwillig Versicherte
Die Beiträge für freiwillig Versicherte richten sich auch in 2014 wie bisher nach den
Einnahmen zum Lebensunterhalt. Die nachfolgende bundeseinheitliche Beitragstabelle
berücksichtigt wie die Beitragstabelle der Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen
den Finanzbedarf für 2014. Besonders berücksichtigt wurde, dass
die zu zahlenden Beiträge auch künftig einem Vergleich mit Beiträgen anderer gesetzlicher
Krankenkassen standhalten.
Beitragstabelle für freiwillig Versicherte ab 01.01.2014 in Euro
BKL
Beitragspflichtige Einnahmen
Beitrag Beitrag Pflegekasse Gesamt
BKL
von bis Krankenkasse Eltern Kinderlose Eltern Kinderlose
1 0,00 921,67 115,21 18,89 21,20 134,10 136,41 1
2 921,68 1.100,00 126,36 20,72 23,25 147,08 149,61 2
3 1.100,01 1.270,00 148,13 24,29 27,26 172,42 175,39 3
4 1.270,01 1.440,00 169,38 27,78 31,17 197,16 200,55 4
5 1.440,01 1.610,00 190,63 31,26 35,08 221,89 225,71 5
6 1.610,01 1.780,00 211,88 34,75 38,99 246,63 250,87 6
7 1.780,01 1.950,00 233,13 38,23 42,90 271,36 276,03 7
8 1.950,01 2.120,00 254,38 41,72 46,81 296,10 301,19 8
9 2.120,01 2.290,00 275,63 45,20 50,72 320,83 326,35 9
10 2.290,01 2.460,00 296,88 48,69 54,63 345,57 351,51 10
11 2.460,01 2.630,00 318,13 52,17 58,54 370,30 376,67 11
12 2.630,01 2.800,00 339,38 55,66 62,45 395,04 401,83 12
13 2.800,01 2.970,00 360,63 59,14 66,36 419,77 426,99 13
14 2.970,01 3.140,00 381,88 62,63 70,27 444,51 452,15 14
15 3.140,01 3.310,00 403,13 66,11 74,18 469,24 477,31 15
16 3.310,01 3.480,00 424,38 69,60 78,09 493,98 502,47 16
17 3.480,01 3.650,00 445,63 73,08 82,00 518,71 527,63 17
18 3.650,01 3.820,00 466,88 76,57 85,91 543,45 552,79 18
19 3.820,01 3.990,00 488,13 80,05 89,82 568,18 577,95 19
20 3.990,01 506,26 83,03 93,15 589,29 599,41 20
20 mit Krankengeld 526,50 83,03 93,15 609,53 619,65 20
Beispiel:
Die Einnahmen zum Lebensunterhalt betragen 2.400,00 €. Dieser Wert wäre dann
der Beitragsklasse 10 mit einem Gesamtbeitrag in Höhe von 345,57 € (Eltern) zuzuordnen.
Bei freiwillig Versicherten findet aufgrund gesetzlicher Vorgabe keine Beitragsangleichung
statt. Die in der Beitragstabelle ausgewiesenen Beiträge sind daher ab Januar
2014 von allen freiwillig Versicherten der SVLFG zu zahlen.
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Auswirkungen
Mit der Vereinheitlichung der bisherigen regionalen Beitragsmaßstäbe und der Festsetzung
bundeseinheitlicher Beitragstabellen für Unternehmer und mitarbeitende
Familienangehörige und freiwillig Versicherte sind zwangsläufig auch Veränderungen
in den individuellen Beitragsbelastungen verbunden, die abhängig von der bisherigen
Beitragsbelastung und den konkreten Betriebsverhältnissen bzw. bei freiwillig Versicherten
den konkreten Einnahmen zum Lebensunterhalt bundesweit sehr unterschiedlich
ausfallen. Aufgrund des erhöhten Mittelbedarfs für 2014 haben alle ehemaligen
Kassenbezirke im Vergleich zu 2013 einen Mehraufwand zu erbringen, der
regional aber unterschiedlich ist.
Für den Zuständigkeitsbereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Krankenkassen
Franken und Oberbayern (Region 5) und Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben
(Region 6) fallen diese Mehrbelastungen im Bereich der Unternehmer und mitarbeitenden
Familienangehörigen am geringsten aus. Entlastend wirkt sich der Einsatz
von Sondermögen und bei einer Beitragsmehrbelastung ab 2014 (Vergleich Ausgangsbeitrag
und Satzungsbeitrag ab 2014) auch der Angleichungssatz aus. Überwiegend
haben Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Region
5 und in der Region 6 bereits 2014 Beitragsentlastungen, die sich mit Ablauf der
Übergangszeit (Wegfall der Beitragsangleichung) bei gleichbleibendem Mittelbedarf
erhöhen.
Josef Biersack
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
– Bereich Versicherung, Mitgliedschaft, Beitrag –
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel
E-Mail: Josef.Biersack@svlfg.de
Internet: www.SVLFG.de
Dienstgebäude: Dr.-Georg-Heim-Allee 1, 84036 Landshut