Landwirtschaftliche Krankenkasse – Bundeseinheitliche Beitragsgestaltung ab 2014
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) eine bundeseinheitliche Beitragsgestaltung geschaffen. Ab Januar 2014 bestehen die bisherigen Belastungsunterschiede durch regional unterschiedlich hohe Beiträge nicht mehr.
Beitragsbemessung nach dem korrigierten Flächenwert
Während in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragsbemessung in erster Linie nach dem Arbeitsentgelt bzw. nach dem Arbeitseinkommen sowie einem einheitlichen Prozentsatz erfolgt, bestehen insbesondere für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige Besonderheiten. Stark schwankende Einkünfte, zum Teil auch geschätzte Einkünfte nach § 13a EStG führen zu erheblichen Problemen bei der Beitragsbemessung, der Beitragsplanung und auch beim Beitragseinzug. Zur Vermeidung von nachteiligen Folgen stellt der Gesetzgeber daher auf Ersatzmaßstäbe ab, die ein durchschnittliches Einkommen im Zeitablauf abbilden. Auch die SVLFG hatte diese gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Eine Vereinheitlichung der bis zum Jahresende 2013 bestehenden regionalen Beitragsmaßstäbe, ist gelungen. Ab Januar 2014 werden die Krankenkassenbeiträge für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige wie bisher anhand von 20 Beitragsklassen auf Basis des korrigierten Flächenwertes berechnet.
Was beinhaltet der korrigierte Flächenwert
Ausgehend vom finanzamtlich festgestellten Hektarwert der Betriebssitzgemeinde erfolgt die Bildung des Flächenwertes (Hektarwert x bewirtschaftete Fläche). Für bestimmte Kulturarten ist dieser Ansatz nicht sachgerecht, hier werden auf Empfehlung des begleitenden Gutachters, Prof. Dr. Enno Bahrs, anstatt des Hektarwertes die nachstehenden festen Hektarwerte zugrunde gelegt:
| Kulturarten mit festen Hektarwerten | |
| Forsten | 150 DM je Hektar |
| Gründland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden) | 150 DM je Hektar |
| Teichwirtschaft, Fischzucht, Fluss-, Bach- und Seenfischerei | 40 DM je Arbeitstag |
| Imkereien | 50 DM je Bienenvolk |
| Wanderschäferei | 20 DM je Großtier |
| Unterglasflächen | 1.863 DM je Hektar |
Der so ermittelte Flächenwert wird mit Ausnahme der Forsten mit dem jeweiligen Beziehungswert der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Landund Forstwirtschaft (AELV) für Haupterwerbsbetriebe multipliziert.
Beispiel:
| Grünland | 3,41 ha | x | durchschnittl. ha-Wert Betriebssitzgemeinde | 1.427,80 DM | 4.868,80 DM |
| Mähdrusch | 61,85 ha | x | durchschnittl. ha-Wert Betriebssitzgemeinde | 1.427,80 DM | 88.309,43 DM |
| Futterbau | 9,59 ha | x | durchschnittl. ha-Wert Betriebssitzgemeinde | 1.427,80 DM | 13.692,60 DM |
| Flächenwert gesamt | x | 106.870,83 DM | |||
| Korrigierter Flächenwert in Euro: | |||||
| 106.870,83 DM | x | 0,5805956 Beziehungswert AELV 2014 | 62.048,73 Euro | ||
Der AELV, die jährlich aktualisiert wird, liegt ein fünfjähriger Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Testbetriebe zugrunde. Mit der AELV wird die Aussagekraft der Flächenwerte im Hinblick auf das individuelle Einkommen berücksichtigt. Die Beziehungswerte der AELV sind degressiv und gewährleisten, dass das Einkommen nicht mit jedem zusätzlichen Hektar linear steigt.
Im Bereich Forsten sieht Prof. Dr. Enno Bahrs die Feststellung der individuellen Flächenwerte analog zur Landwirtschaft als schwierig an. Er empfiehlt einen einheitlichen Hektarwert/Flächenwert ohne Anwendung der AELV unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinn- bzw. Reinertragsrelation. Mit einem Hektarwert von 150 DM pro Hektar wird die im Bundesgebiet vorhandene unterschiedliche Ertragskraft berücksichtigt. Der korrigierte Flächenwert für Forsten gestaltet sich beispielhaft wie folgt:
| Forst | 25,07 ha | x | 150 DM | 3.760,50 DM |
| Korrigierter Flächenwert in Euro: | ||||
| 3.760,50 DM | : | 1,95583 (Umrechnung in Euro) | 1.922,71 Euro | |
Multiplikatoren für Sonder- und Spezialkulturen
Wie dargestellt wird der Flächenwert grundsätzlich unter Ansatz des durchschnittlichen Hektarwertes der Betriebssitzgemeinde ermittelt. Für Sonder- und Spezialkulturen wird der jeweilige Flächenwert wie bisher durch bestimmte Multiplikatoren erhöht. Die vorhandenen Faktoren des Bewertungsgesetzes bilden nach Ansicht von Prof. Dr. Enno Bahrs die „tatsächlichen durchschnittlichen Relationen der Produktivität und des Einkommens in der Fläche nicht (mehr) ab.“ Ab 01.01.2014 gelten für Sonderund Spezialkulturen folgende flächenwerterhöhende Multiplikatoren:
| Unterglas | Freiland | |||
| heizbar | nicht heizbar | |||
| Obst und Feldgemüse extensiv, mit mechanischer Ernte | 3 | |||
| Gemüse einschließlich Feldgemüse | 36 | 28 | 4 | |
| Blumen und Zierpflanzen | 80 | 40 | 8 | |
| Sonstige Gartengewächse | 36 | 28 | 4 | |
| Obst | 4 | |||
| Christbaumkulturen | 2,15 | |||
| Hopfen und Tabak | 3 | |||
Beitrag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige 2014
Landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige werden unter Ansatz ihres korrigierten Gesamtflächenwertes in die jeweilige Beitragsklasse der aktuellen Beitragstabelle eingestuft. Nach gesetzlichen Vorgaben sind 20 Beitragsklassen vorzusehen. Die Beitragstabelle 2014 berücksichtigt den Finanzbedarf für 2014. Im Vergleich zum Vorjahr waren höhere Ausgaben von rund 6 Mio. Euro sowie ein Defizit von weiteren rund 53 Mio. Euro zu berücksichtigen, da die bisherigen Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse bundesweit nicht kostendeckend waren. Die Sprünge in den einzelnen Beitragsklassen verlaufen linear und liegen grundsätzlich bei 5.400 Euro. Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt wie bisher 50 Prozent des Unternehmerbeitrages.
| Beitragstabelle für Unternehmer ab 01.01.2014 in Euro | ||||||||
| BKL | korrigierter Flächenwert | Beitrag Krankenkasse | Beitrag Pflegekasse | Gesamt | ||||
| von | bis | Eltern | Kinderlose | Eltern | Kinderlose | BKL | ||
| 1 | Kleinunternehmer | 85 | 9,96 | 11,18 | 94,96 | 96,18 | 1 | |
| 2 | 0 | 5.400,00 | 86 | 10,08 | 11,31 | 96,08 | 97,31 | 2 |
| 3 | 5.400,01 | 10.800,00 | 111 | 13,01 | 14,6 | 124,01 | 125,6 | 3 |
| 4 | 10.800,01 | 16.200,00 | 135 | 15,82 | 17,75 | 150,82 | 152,75 | 4 |
| 5 | 16.200,01 | 21.600,00 | 159 | 18,63 | 20,91 | 177,63 | 179,91 | 5 |
| 6 | 21.600,01 | 27.000,00 | 183 | 21,45 | 24,06 | 204,45 | 207,06 | 6 |
| 7 | 27.000,01 | 32.400,00 | 207 | 24,26 | 27,22 | 231,26 | 234,22 | 7 |
| 8 | 32.400,01 | 37.800,00 | 231 | 27,07 | 30,38 | 258,07 | 261,38 | 8 |
| 9 | 37.800,01 | 43.200,00 | 255 | 29,89 | 33,53 | 284,89 | 288,53 | 9 |
| 10 | 43.200,01 | 48.600,00 | 279 | 32,7 | 36,69 | 311,7 | 315,69 | 10 |
| 11 | 48.600,01 | 54.000,00 | 303 | 35,51 | 39,84 | 338,51 | 342,84 | 11 |
| 12 | 54.000,01 | 59.400,00 | 327 | 38,32 | 43 | 365,32 | 370 | 12 |
| 13 | 59.400,01 | 64.800,00 | 351 | 41,14 | 46,16 | 392,14 | 397,16 | 13 |
| 14 | 64.800,01 | 70.200,00 | 375 | 43,95 | 49,31 | 418,95 | 424,31 | 14 |
| 15 | 70.200,01 | 75.600,00 | 399 | 46,76 | 52,47 | 445,76 | 451,47 | 15 |
| 16 | 75.600,01 | 81.000,00 | 423 | 49,58 | 55,62 | 472,58 | 478,62 | 16 |
| 17 | 81.000,01 | 86.400,00 | 447 | 52,39 | 58,78 | 499,39 | 505,78 | 17 |
| 18 | 86.400,01 | 91.800,00 | 471 | 55,20 | 61,94 | 526,2 | 532,94 | 18 |
| 19 | 91.800,01 | 97.200,00 | 495 | 58,01 | 65,09 | 553,01 | 560,09 | 19 |
| 20 | 97.200,01 | 519 | 60,83 | 68,25 | 579,83 | 587,25 | 20 | |
Beispiel:
Der korrigierte Flächenwert beträgt 42.000,00 Euro. Dieser Wert wäre dann der Beitragsklasse 9 mit einem Gesamtbeitrag in Höhe von 284,89 € (Eltern) zuzuordnen.
Übergangsregelungen für bisherige Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige bis 2017
Um eine schrittweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die Beiträge nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu erreichen, wird der in 2014 bis 2017 zu zahlende Beitrag nach gesetzlichen Vorgaben jeweils mit einem sogenannten Angleichungssatz multipliziert. Der volle Beitrag ist erst 2018 zu zahlen. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind individuell festzustellen und errechnen sich aus einer Gegenüberstellung des für Dezember 2013 zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages und des sog. Zielbeitrages. Der Zielbeitrag stellt hierbei nicht den in 2018 zu zahlenden Beitrag dar, sondern berechnet fiktiv den bei gleichen Betriebsverhältnissen im Dezember 2013 nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu zahlenden Beitrag. Die individuellen Angleichungssätze werden allen Unternehmern, die im Dezember 2013 Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse waren, zusammen mit der Beitragsmitteilung für 2014 mitgeteilt. Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse, bleiben die Angleichungssätze unverändert. Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die erstmals in 2014 Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse werden, nehmen an der Beitragsangleichung nicht teil.
Zusätzlich regionale Absenkung der Beiträge möglich
Die ehemaligen regionalen landwirtschaftlichen Krankenkassen hatten zur Sicherstellung der Liquidität der SVLFG ihre vorhandenen Betriebs- und Rücklagemittel an den Rechtsnachfolger SVLFG zu überführen. Soweit dieses Vermögen nicht für die Betriebsmittelausstattung der SVLFG benötigt wurde, waren überzählige Mittel, abhängig von den Vermögensverhältnissen der ehemaligen landwirtschaftlichen Krankenkassen, als regionale Sondervermögen zu bilden. Sondervermögen sind zweckbestimmt und dienen dazu, die Beitragsangleichung den Verhältnissen der jeweiligen Region entsprechend zu gestalten. Für den Zuständigkeitsbereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Krankenkassen Franken und Oberbayern (Region 5) und Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (Region 6) können so für bisherige Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige die Krankenversicherungsbeiträge in 2014 um 7,5 Prozent bzw. um 5,0 Prozent abgesenkt werden.
Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages für bisherige Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige bis 2017
Im Zeitraum bis 2017 errechnet sich der zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag für diese Mitglieder daher zusammenfassend nach folgender Formel:
Zu zahlender Beitrag = Satzungsbeitrag x individueller Angleichungssatz – Sonderabsenkungssatz
Beiträge für freiwillig Versicherte
Die Beiträge für freiwillig Versicherte richten sich auch in 2014 wie bisher nach den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Die nachfolgende bundeseinheitliche Beitragstabelle berücksichtigt wie die Beitragstabelle der Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen den Finanzbedarf für 2014. Besonders berücksichtigt wurde, dass die zu zahlenden Beiträge auch künftig einem Vergleich mit Beiträgen anderer gesetzlicher Krankenkassen standhalten.
Beispiel: Die Einnahmen zum Lebensunterhalt betragen 2.400,00 €. Dieser Wert wäre dann der Beitragsklasse 10 mit einem Gesamtbeitrag in Höhe von 345,57 € (Eltern) zuzuordnen. Bei freiwillig Versicherten findet aufgrund gesetzlicher Vorgabe keine Beitragsangleichung statt. Die in der Beitragstabelle ausgewiesenen Beiträge sind daher ab Januar 2014 von allen freiwillig Versicherten der SVLFG zu zahlen. 6 Auswirkungen Mit der Vereinheitlichung der bisherigen regionalen Beitragsmaßstäbe und der Festsetzung bundeseinheitlicher Beitragstabellen für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige und freiwillig Versicherte sind zwangsläufig auch Veränderungen in den individuellen Beitragsbelastungen verbunden, die abhängig von der bisherigen Beitragsbelastung und den konkreten Betriebsverhältnissen bzw. bei freiwillig Versicherten den konkreten Einnahmen zum Lebensunterhalt bundesweit sehr unterschiedlich ausfallen. Aufgrund des erhöhten Mittelbedarfs für 2014 haben alle ehemaligen Kassenbezirke im Vergleich zu 2013 einen Mehraufwand zu erbringen, der regional aber unterschiedlich ist. Für den Zuständigkeitsbereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Krankenkassen Franken und Oberbayern (Region 5) und Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (Region 6) fallen diese Mehrbelastungen im Bereich der Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen am geringsten aus. Entlastend wirkt sich der Einsatz von Sondermögen und bei einer Beitragsmehrbelastung ab 2014 (Vergleich Ausgangsbeitrag und Satzungsbeitrag ab 2014) auch der Angleichungssatz aus. Überwiegend haben Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Region 5 und in der Region 6 bereits 2014 Beitragsentlastungen, die sich mit Ablauf der Übergangszeit (Wegfall der Beitragsangleichung) bei gleichbleibendem Mittelbedarf erhöhen. Josef Biersack Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – Bereich Versicherung, Mitgliedschaft, Beitrag – Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel E-Mail: Josef.Biersack@svlfg.de Internet: www.SVLFG.de Dienstgebäude: Dr.-Georg-Heim-Allee 1, 84036 Landshut