Abgeltungsteuersatz bei Angehörigendarlehen

Abgeltungsteuersatz bei Angehörigendarlehen

Die Finanzämter haben sich bislang dagegen gewehrt, bei steuerlich anzuerkennenden Darlehensgewährungen zwischen Angehörigen die erzielten Zinsen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zu unterwerfen, zuzüglich Soli und eventuell Kirchensteuer. In vier Urteilen vom gleichen Tag hat sich der Bundesfinanzhof gegen diese Auffassung entschieden. Mit der steuerlichen Anerkennung der Abgeltungsteuer können durchaus interessante Steuervorteile innerhalb der Familie erzielt werden, wenn der Unternehmer die Schuldzinsen zulasten seines Spitzensteuersatzes abziehen kann, während korrespondierend der Darlehensgeber nur die Abgeltungsteuer an den Fiskus abführen muss. Diese Steuersatzspreizung wollten die Finanzämter bislang wegen des Näheverhältnisses nicht hinnehmen. Der Bundesfinanzhof hat aber mit klaren Worten den Willen des Gesetzgebers aufgezeigt, dass ein lediglich aus der Familien-angehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreiche, um ein solches zu begründen. Ein schädliches Näheverhältnis liege nur dann vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Verfügt aber der Angehörige ü̈ber eigenes Vermögen, das er dem Betriebsinhaber darlehensweise zur Verfügung stellt, liegt ein solcher Einfluss nicht vor. Je nach Umfang der Darlehensgewährung können sich hierdurch nicht unerhebliche Steuervorteile innerhalb der Familie ergeben.

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