Aufwendungen für Schiffsfonds nicht sofort abziehbar
Unter dem Aktenzeichen IV R 8/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln sind. Einer sofortigen steuermindernden Berücksichtigung dieser anteiligen Fondskosten hat der BFH damit endgültig einen Riegel vorgeschoben und insoweit die Auffassung der Finanzverwaltung – zulasten der betroffenen Anleger – bestätigt. Den Steuervorteil, den Kapitalanleger daraus erhalten sollten – die Kosten für die Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten sind den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen –, hat ihnen der BFH weggenommen. So stehen den Kapitalanlegern mangels sofortigen Abzugs dieser oftmals hohen Kosten in der Beitrittsphase keine Verrechnungsmöglichkeiten mit ihren anderen positiven Einkünften zu. Der BFH setzt damit seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds fort. Weiterhin hat sich der BFH in dieser Entscheidung auch eine Anmerkung zur Abschreibungsdauer von Tankerschiffen nicht verkneifen können. Die bisherige Sicht der amtlichen AfA-Tabelle, dass solche Schiffe auf zwölf Jahre abzuschreiben sind, teilt er nicht. Die Lebensdauer der heute betriebenen Tankergenerationen (sogenannte Doppelhüllentanker) müsste angesichts der technischen Entwicklung deutlich höher als zwölf Jahre sein.