Erlöse aus Bodenschätzen – Wann der Fiskus zugreifen darf
Findet der Landwirt auf seinen Flächen Bodenschätze, lautet die Streitfrage bei der Besteuerung stets: Geht es um Substanzverkauf oder bloße Nutzungsüberlassung?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Überlassung von substanzhaltigen Flächen zur Ausbeute beispielsweise an Kiesunternehmer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Grund- und Bodeneigentümer. In der Praxis wird daher häufig versucht, die Flächen mit dem Bodenschatz zu verkaufen. Nachdem der Bodenschatz zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert wurde, wird er dem steuerlichen Privatvermögen zugerechnet. Im Fall einer Veräußerung bleiben entstehende Gewinne steuerfrei.
Bodenschätze, wie Sand- und Kiesvorkommen, bilden grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz wird aber dann zum selbstständigen Wirtschaftsgut, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte über den Bodenschatz derart verfügt, dass er ihn zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr bringt.
Die Crux mit der Abbaugenehmigung
Nachhaltig in den Verkehr gebracht wird der Bodenschatz dann, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche Abbaugenehmigung erteilt wird. Im Fall der Veräußerung einer substanzhaltigen Fläche stellt sich somit die Frage, ob sich im Moment der Veräußerung der Bodenschatz bereits als eigenständiges Wirtschaftsgut konkretisiert hat oder ein noch unselbstständiger Grund- und Bodenbestandteil gewesen ist. Im letzteren Fall wäre beim Verkauf einer betrieblichen Fläche auch der insoweit entstehende Gewinn für den Bodenschatz voll steuerpflichtig.
Nicht alle Verkäufe zusammen mit dem Grundstück führen zum Erfolg. Veräußert ein Landwirt betriebliche Grundstücke mit den darunter ruhenden Bodenschätzen an ein Abbauunternehmen, ist der Bodenschatz zum Veräußerungszeitpunkt jedenfalls dann kein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn der Käufer das Grundstück mit dem Bodenschatz nur deshalb erworben hat, um es als Tauschgrundstück samt Bodenschatz zu haben, diesen aber nicht selbst abbaut, sondern innerhalb von zwei Jahren an ein anderes Abbauunternehmen weiterveräußert. Unter diesen Voraussetzungen bildet der Bodenschatz mit dem Betriebsgrundstück steuerrechtlich eine Einheit, so ein aktuelles Finanzgerichtsurteil. Wird keine Abbaugenehmigung beantragt, weil man annimmt, dass der erwerbende Abbauunternehmer den Bodenschatz sowieso bald ausbeuten wird, kann das zum Trugschluss werden.
Fazit:
Der Weg zum steuerfreien Bodenschatzverkauf wird immer schwieriger. Wird auf eine Abbaugenehmigung verzichtet, reicht dies nur dann aus, wenn der Bodenschatz wirklich zur nachhaltigen Nutzung durch den Käufer in den Verkehr gebracht wird. Diese Vermutung beim Verkauf an einen Abbauunternehmer greift aber nicht immer. Sie ist zum Beispiel auch widerlegt, wenn der Abbauunternehmer die bodenschatzführenden Grundstücke nur als Vorratsgrundstücke aufkauft, ohne vorzuhaben, diese in den nächsten Jahrzehnten tatsächlich abzubauen. Das führt zur Steuerpflicht des vollen Kaufpreises.