Schlepperverkäufe ab 2026: Umsatzsteuerpflicht für gebrauchte Maschinen beachten
©Ecovis(c)Dusan_K — stock.adobe.com

Schlepperverkäufe ab 2026: Umsatzsteuerpflicht für gebrauchte Maschinen beachten

Nach über 30 Jahren schlägt der Bundesfinanzhof einen neuen Weg ein: Beim Verkauf von gebrauchten Maschinen und Gerätschaften handelt es sich um keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Umsätze sind daher der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Die Umsatzsteuerpflicht gilt ab 1. Juli 2026.

 Die Umsatzsteuerzahlungspflicht beim Verkauf von gebrauchten Maschinen triff t die Betriebe doppelt hart. Grund: Pauschalierer bekommen unverändert die beim Einkauf gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Die bisher gehandhabte Pauschalierung ist ein eindeutiger Verstoß gegen die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. „Das vereinfachte Umsatzsteuersystem darf nur für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion angewendet werden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Vladimira Heissel in Augsburg.

Trotz Bedenken hat die Finanzverwaltung bisher aus Vereinfachungsgründen die pauschale Umsatzsteuer akzeptiert. Landwirte mussten bislang beim Verkauf gebrauchter Maschinen nicht die Regelbesteuerung anwenden, wenn sie zu keinem Zeitpunkt aus der Anschaffung und dem Unterhalt der Maschinen Vorsteuern ziehen konnten und die Gerätschaften zu höchstens fünf Prozent für regelbesteuerte Umsätze verwendet haben.

 

Vereinfachungsregelung läuft bis zum 30. Juni 2026

Da die Vereinfachungsregelung von den Finanzämtern verpflichtend anzuwenden war, durfte die Rechtsprechung nicht sofort oder gar rückwirkend angewendet werden. „Erst für Hilfsumsätze ab dem 1. Juli 2026 müssen Landwirte die Regelbesteuerung beim Verkauf anwenden und die Einnahmen aus dem Verkauf von ,Gegenständen des Unternehmensvermögens‘, die keine Erzeugnisse der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion sind, mit 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen“, erklärt Heissel.

Dazu muss der Betriebsinhaber eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis erstellen, den Umsatz dem Finanzamt entweder in der Umsatzvoranmeldung oder mit der Jahreserklärung deklarieren und die Steuer ans Finanzamt überweisen. „Jede Maschine, die noch vor dem 1. Juli 2026 verkauft wird, löst jedoch keine Steuerzahlung ans Finanzamt aus“, sagt Heissel.

 

Stehende Ernte ebenfalls von Regelbesteuerung betroffen

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind auch die auf dem Feld stehende Ernte und das Feldinventar kein land- und forstwirtschaftliches Urprodukt. Denn die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Käufer lediglich, später einmal landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen.

Die Finanzverwaltung entschärft diesen Richterspruch jedoch etwas: Wenn mit dem Verkauf der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einhergeht, gilt die Ernte erst im Zeitpunkt der Aberntung als erzeugt. Dann lässt sie sich als landwirtschaftliches Erzeugnis einstufen. „In dem Fall darf der Landwirt wieder die Pauschalierung anwenden. Was die Finanzverwaltung konkret unter einer Erntevereinbarung versteht, ist noch unklar“, sagt Ecovis-Expertin Heissel und ergänzt: „Wir halten Sie in diesem Punkt auf dem Laufenden.“

 

Ansprechpartner

Vladimira Heissel
Vladimira Heissel
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht in Augsburg, Landshut
Tel.: +49 821-344 56 0

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche
Wir beraten Sie gerne persönlich. In unserer Beratersuche finden Sie die richtigen Ecovis-Experten und Expertinnen für Ihr Anliegen.

Zur Beratersuche
X