Waldflächen richtig zuordnen: Betriebs- oder Privatvermögen beim Verkauf
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Waldflächen richtig zuordnen: Betriebs- oder Privatvermögen beim Verkauf

Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 (6 K 1027/24) Kriterien festgelegt, wann ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und wann eine Waldfläche zum Privatvermögen gehört – und damit beim Verkauf Steuern zu zahlen sind oder nicht.

Der Forst nimmt im Steuerrecht eine Sonderrolle ein. Das ist darauf zurückzuführen, dass sich erst nach langen Umtriebszeiten Einnahmen erzielen lassen. Zudem werden Waldflächen oftmals über Jahrzehnte ohne oder nur mit geringem Aufwand gepflegt. „Aus diesen Besonderheiten leiten sich verschiedene, von der allgemeinen Landwirtschaft abweichende steuerliche Beurteilungen ab“, erklärt Stefan Mack, Steuerberater bei ECOVIS RTS in Giengen/ Brenz.

Zunächst stellt sich die Frage, ob Waldflächen für sich einen eigenen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen. Anders als in der Landwirtschaft oder bei Gewerbebetrieben wird diese Frage aus Sicht des Erwerbers beantwortet. „Daher ist bereits die Übertragung einzelner Waldflächen als eigenständige Betriebs- oder Teilbetriebsübergabe einzustufen“, sagt Mack.

Der Verkauf einer einzelnen bestockten Fläche gilt daher als Betriebs- oder Teilbetriebsverkauf. Hat der Waldbesitzer das 55. Lebensjahr bereits vollendet, darf er den Freibetrag von 45.000 Euro und den ermäßigten „halben Steuersatz“ für den Verkaufsgewinn nicht nutzen. Die Kehrseite: Die Finanzverwaltung geht pauschal davon aus, dass bereits der Besitz von Forstflächen im Umfang von einem Hektar und mehr zur Annahme von Betriebsvermögen führt. Denn infolge der langen Wachstumszeiten wird ein nach Gewinn strebender Betrieb unterstellt und die Waldflächen werden als Betriebsvermögen eingestuft. „Würde aber mangels Gewinnerzielungsabsicht Privatvermögen vorliegen, könnte der Waldverkauf nach Ablauf der Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei sein“, sagt Mack.

 

Auf dem Prüfstand: 0,5-Prozent-Grenze

Die bayerische Finanzverwaltung geht noch weiter und zieht die Grenze bei 0,5 Hektar Forstflächen. Diese strenge Auffassung hat jetzt das Finanzgericht Nürnberg auf den Plan gerufen. Im Streitfall wurde eine Forstfläche von rund 2,5 Hektar verkauft. Sie war im Wesentlichen durch Anflug entstanden und wurde vom Eigentümer nie forstwirtschaftlich genutzt. Das Finanzamt nahm Betriebsvermögen an, da die Grenze von 0,5 Hektar überschritten sei.

Die Finanzrichter aus Nürnberg teilten diese Auffassung nicht. Der Eigentümer hat keinen Gewinn zu versteuern, da bei ihm ohne jegliches unternehmerisches Handeln auch kein Betriebsvermögen entstanden sein könne. Die ausschließlich objektbezogene Betrachtung des Finanzamts, also lediglich das Vorhandensein eines potenziell bewirtschaftbaren Waldgrundstücks, reiche nicht aus.

Ansprechpartner

Stefan Mack
Stefan Mack
Steuerberater in Giengen an der Brenz
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