
Abfindungszahlungen: Was Vermietende und Mietende bei Abfindungen steuerlich beachten sollten
Nicht immer muss es bei einer außerordentlichen Beendigung eines Mitverhältnisses zum Streit kommen. Einvernehmliche Aufhebungsverträge können Rechtsstreitigkeiten vermeiden und sind nicht selten mit Abfindungszahlungen verbunden. „Dabei sollten Vermietende und Mietende wissen, was es dann mit der Steuer auf sich hat“, sagt Luisa Damm, Steuerberaterin bei Ecovis in Dresden. Ein aktuelles Gerichtsurteil sorgt jetzt für mehr Klarheit.
Will der Vermietende das Mitverhältnis beendigen, ohne dass ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegt – etwa im Falle des Eigenbedarfs –, dann ist ein Aufhebungsvertrag oftmals ein guter Weg, um sich einvernehmlich zu einigen. „In vielen Fällen wird dabei die Zahlung einer Abfindung an den Mietenden vereinbart“, sagt Damm. Welche steuerlichen Folgen diese Zahlung hat, darüber hat jetzt wieder das Finanzgericht in München im Rahmen eines Beschlusses entschieden.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Im vorliegenden Fall wurde eine Abfindungszahlung von 100.000 Euro an den Wohnungsmietenden vereinbart. Im Vertragsdokument wurde diese Zahlung als „Umzugsbeihilfe“ bezeichnet. Das Finanzamt deklarierte diese Umzugskostenhilfe als sonstige Einkünfte und folglich als zu versteuern. Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden und so landete der Fall vor Gericht.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das FG München ging im Gegensatz zum Finanzamt und im Einklang mit der höchst richterlichen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Zahlung um eine nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung handelt. „Denn schließlich wurde die Abfindung für die vorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag vereinbart“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Luisa Damm. „Auch die anderslautende Bezeichnung der Abfindung als „Umzugsbeihilfe“ ändert daran nichts.“
Was bedeutet die Entscheidung?
Wohnungsmieter, die einer Abfindung im Gegenzug zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmen, müssen diese Zahlung nicht zwingend versteuern. Wichtig für private Vermietende: Sie können die Abfindungszahlungen für die Auflösung des Mietvertrags gegebenenfalls als Werbungskosten ansetzen.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über weitere Optimierungsmöglichkeiten beim Thema Vermietung.
- Sorgen Sie in Verträgen für unmissverständliche Formulierungen.
- Denken Sie als Vermieter daran, Abfindungszahlungen in der Steuererklärung anzugeben.