Alle Jahre wieder? Spendenabzug zur Weihnachtszeit
Mit dem Beginn der Adventszeit und dem jährlichen Trubel rund um die Weihnachtsgeschenke für Groß und Klein steigt der Wunsch, etwas zurückzugeben und sich zu engagieren. Das Bedürfnis nach sozialer Verantwortung zeigt sich in einer erhöhten Spendenbereitschaft. Was es steuerlich rund um das Thema Gemeinnützigkeit zu beachten gibt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Laura Bertele aus Kempten.
Während die Spende aus dem privaten Bereich im steuerrechtlichen Alltag wenig Probleme bereitet, gestalten sich Sachspenden aus dem unternehmerischen Bereich steuerlich komplexer. Grundsätzlich gilt: Bei Firmenspenden hat der Spender Umsatzsteuer abzuführen.
Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2025
Das Steueränderungsgesetz 2025 hat erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit in Deutschland. Geplant sind Erleichterungen für kleinere gemeinnützige Vereine und Erhöhungen bei der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt jedoch nicht die Anforderungen der Umsatzsteuer.
Fakten und Gestaltungsmittel bei Sachspenden
Je mehr, desto besser? Leider nein! Es ist nicht immer eindeutig, welcher Betrag bei Sach- oder Aufwandsspenden zu bescheinigen ist.
Sachspende aus einem Betrieb:
- Ein Unternehmer spendet Waren aus seinem Unternehmen. Die Spende ist im Betrieb eine Entnahme, die als Umsatz sowohl der Umsatzsteuer als auch der Ertragssteuer unterliegt. Eine Berücksichtigung der Spendenbescheinigung kann die Ertragssteuer reduzieren. Käme der Unternehmer in dieser Situation auf die Idee, einen überhöhten Wert für die Sachspende anzugeben, so ergibt sich für ihn eine entsprechend höhere Umsatzsteuerbelastung. Der Verein sollte beim Spender erfragen, mit welchem Wert die Entnahme im Betrieb zu berücksichtigen ist. Nur so kann eine korrekte Ausstellung der Zuwendungsbestätigung erfolgen.
Aufwandsspenden:
- Grundsätzlich gibt es keine Aufwandsspende im Gesetz. Wenn jemand ehrenamtlich für den Verein tätig wird, erhält er dafür keine Spendenbescheinigung. Sofern aber eine Person entgeltlich eine Leistung erbringt oder durch allgemeine Regelungen des Vereins Anspruch auf Zahlungen hat (beispielsweise Fahrtkostenerstattungen, Auslagenersatz), kann sie im Nachgang auf die entstandene Forderung verzichten und eine Spendenbescheinigung erhalten. Wichtig ist, dass immer erst ein Anspruch auf eine Zahlung entstanden sein muss.
Es empfiehlt sich, den Betrag der Bescheinigung je nach Spendenform angemessen zu schätzen. „Bei Waren kann dies mittels einer Preisliste oder bei Leistungen mit einem Gegenangebot erfolgen. Auch bei Fahrtkostenerstattungen an Mitglieder sollte eine Prüfung vorangehen, statt eine überhöhte Spende zu bescheinigen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Laura Bertele aus Kempten.
Regelungen der Gesetzgebung zur Gemeinnützigkeit
Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gelten:
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro (Paragraph 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz).
Die folgenden Regelungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (Paragraph 64 Absatz 3 Satz 1 Abgabenordnung, AO).
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (Paragraph 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (Paragraph 64 Absatz 3 Satz 2 AO).
- Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck (Paragraph 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (Paragraph 58 Nr. 11 AO).
Das Gesetz muss zunächst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Bundestag muss das Gesetz beschließen. Anschließend kommt es erneut zum Bundesrat, der über eine Zustimmung entscheidet.
Weitere Informationen zum Steueränderungsgesetz 2025 finden Sie hier: