Altersversorgung für Unternehmer: Nießbrauch oder dauernde Last?
Wer sein Vermögen übergibt, klärt am besten auch die eigene weitere Versorgung. Welche Möglichkeiten gibt es? Welche Vor- und Nachteile bringen sie für den Übergebenden und die Nachfolgerinnen oder Nachfolger?
Die Nachfolge für ein Vermögen zu planen, ist eine komplexe Angelegenheit. Auch die Versorgung des Übergebers oder der Übergeberin ist meist Teil der vorausgehenden Verhandlungen. Häufig räumen Nachfolger dabei den Übergebenden ein Nießbrauchsrecht ein. Aber ebenso kann die Zahlung einer Versorgungsrente (dauernde Last) eine gute Option sein. „Dabei sollten die Beteiligten nicht nur die steuerlichen Folgen im Blick behalten, sondern sich auch über die erheblichen zivilrechtlichen Unterschiede im Klaren sein“, sagt Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
Nießbrauch – worum geht es?
„Beim Vorbehaltsnießbrauch wird zwar das Eigentum auf den Nachfolger übertragen, das Nutzungsrecht aber bleibt ganz oder teilweise beim Übertragenden“, erklärt Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. Diese Vorgehensweise ist vor allem bei der Übertragung von Immobilien im Privatvermögen beliebt: „So können beispielsweise Eltern ihren Kindern das Elternhaus übertragen, ohne ausziehen zu müssen. Gleichzeitig lassen sich so Freibeträge optimal ausschöpfen.“
Da beim Nießbrauch das Recht, die Immobilie wirtschaftlich zu nutzen, beim bisherigen Eigentümer bleibt, reduziert dies den Wert der übertragenen Immobilie. So profitieren Nachfolger durch den niedrigeren Wert bei der Schenkungsteuer. Die Übergebenden behalten dabei die volle wirtschaftliche Kontrolle über die Immobilie. „Sie können also auch – um beim Beispiel zu bleiben – die Immobilie vermieten und von den Mieteinnahmen eine andere, altersgerechte Wohnform finanzieren“, erklärt Schleicher. Im Gegenzug sind sie allerdings für alle laufenden Kosten verantwortlich. Nur größere Sanierungsmaßnahmen, die langfristig dem Erhalt des Stammwerts dienen, müssen die Nachfolger zahlen.
Versorgungsrente als Alternative zum Nießbrauch
Eine andere Möglichkeit, um die Versorgung der Übergeber sicherzustellen, ist die Versorgungsrente beziehungsweise dauernde Last. Dabei überträgt der Übergebende das Eigentum gemeinsam mit dem vollen Zugriff auf die Nutzung. „Vermögen und Nutzung bleiben in diesem Fall also zusammen“, erklärt Steuerberaterin Geisler. „Das ist eine gängige Form bei Unternehmensübergaben, wenn der Übertragende sich ganz aus dem Geschäft zurückziehen möchte“, weiß Schleicher aus Erfahrung.
Als Gegenleistung können die Beteiligten dann eine Versorgungsleistung vereinbaren. Und diese muss nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten geregelt sein. Das bedeutet: Als dauernde Last können sie auch eine Rentenzahlung vereinbaren, die den Bedürfnissen des Übertragenden entgegenkommt und unabhängig vom Unternehmen mehr der Leistungsfähigkeit des Nachfolgers entspricht. „Gleichzeitig lässt sich die dauernde Last als Sonderausgabe steuerlich geltend machen“, erklärt Geisler. Die Versteuerung der Versorgungsrente und der gleichzeitige Abzug der dauernden Last als Sonderausgabe sind nur bei unternehmerischen Vermögen möglich.
Eine Anpassung der Versorgungsleistung an die Entwicklung des Unternehmenswerts oder an die Inflation ist ebenso möglich, erklärt Rechtsanwalt Schleicher: „Es kommt also sehr auf die individuelle Situation der Beteiligten, ihre eigenen Bedürfnisse nach Absicherung und Loslassen und nicht zuletzt auf eine gute vertragliche Gestaltung an.“ Und Steuerberaterin Geisler ergänzt: „Bei der steuerlichen Beratung werfen wir natürlich zudem einen Blick auf die jeweiligen Steuerklassen und alle steuerlichen Konsequenzen rund um Erbschaft- und Schenkungsteuer, die im Fall von Unternehmensübertragungen natürlich höchst relevant sind.“
Grundbucheintrag nicht vergessen
Die Sicherung der Versorgungsleistung gegenüber dem Verpflichteten kann über die Eintragung einer Reallast im Grundbuch zum übertragenden Grundstück erfolgen. Zwar sind rein rechtlich bei der Eintragung der vereinbarten Lasten im Grundbuch Unterschiede zu beachten, die Übertragenden können sich aber ihre Ansprüche dadurch noch besser sichern. „Das schützt bei einer Insolvenz vor den Ansprüchen anderer Gläubiger“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Schleicher.