Ausländische Arbeitgeber brauchen einen Bevollmächtigten für Lohnunterlagen

Ausländische Arbeitgeber brauchen einen Bevollmächtigten für Lohnunterlagen

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Seit Januar 2021 brauchen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland einen Bevollmächtigten für sämtliche Lohnunterlagen. Falls die Deutsche Rentenversicherung einen Betrieb prüft, muss der Bevollmächtigte alle Lohnunterlagen auf Deutsch vorlegen.

Hintergrund der neuen Vorschrift ist eine Änderung des Sozialgesetzbuchs zum 1. Januar 2021.

Wer kann Bevollmächtigter sein?

Bevollmächtigte können unter anderem sein:

  • ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer oder
  • ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt.

„Haben ausländische Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer in Deutschland, sollten sie vor allem darauf achten, dass die Daten vertraulich aufbewahrt sind“, rät Ecovis-Steuerberaterin Katrin Höbler in Stollberg.

Wo prüft die Deutsche Rentenversicherung?

Die Betriebsprüfungen finden normalerweise beim Bevollmächtigten oder in dessen Betrieb statt.

Wer übernimmt die Haftung?

Trotz Bevollmächtigtem müssen ausländische Arbeitgeber weiterhin ihren Pflichten als Arbeitgeber nachkommen. Sie müssen beispielsweise bei Betriebsprüfungen mitwirken, geforderte Unterlagen vorlegen und Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzeichnen. Der Bevollmächtigte haftet nicht. Falls die Deutsche Rentenversicherung prüft, schickt sie den Prüfbescheid auch weiterhin an den ausländischen Arbeitgeber und nicht an den Bevollmächtigten.

Unser Tipp:

Sind Sie ein Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland und arbeiten Ihre Angestellten hierzulande? Dann sollten Sie zügig einen Bevollmächtigten benennen und ihm die Arbeitnehmer-Unterlagen geben. „Am besten, Sie stellen Ihrem Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht aus, die er der Prüfbehörde gegebenenfalls vorlegen kann“, rät Ecovis-Steuerberaterin Katrin Höbler.

Ein Foto von Katrin Höbler können Sie hier herunterladen:

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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