Bedenkenhinweis am Bau: So vermeiden Handwerksbetriebe Haftungsrisiken
Fehlerhafte Vorarbeiten am Bau kosten Handwerksbetriebe oft viel Geld. So schützen sich Betriebe rechtzeitig vor teuren Gewährleistungsansprüchen.
Auf einer Baustelle arbeiten viele Gewerke Hand in Hand – vom Tiefbau über die Elektrik bis hin zu Dachdecker und Fliesenlegearbeiten. Wo so viele verschiedene Betriebe aufeinandertreffen, sind Fehler und Missverständnisse im Ablauf fast unvermeidbar. Weist das Werk des Vorunternehmers Mängel auf, droht dem nachfolgenden Betrieb eine folgenschwere Haftungsfalle. Wird beispielsweise das Parkett ohne vorherige Belegreifeprüfung auf den noch zu feuchten Estrich verlegt, haftet der Bodenleger für später auftretende feuchtebedingte Mängel am Parkett, obwohl die Verlegearbeiten als solche technisch mangelfrei sind.
Der Unternehmer haftet im Ergebnis also für eine Leistung, die er selbst nicht erbracht hat. Um dieses finanzielle Risiko abzuwenden, müssen Handwerksbetriebe und ausführende Bauunternehmen im Rahmen ihres Fachunternehmerwissens prüfen, ob Vorgaben des Bestellers oder die zur Verfügung gestellten Vorleistungen das eigene Werk gefährden. „Dabei ist die Kontrollpflicht bei beigestellten Materialien am höchsten und bei der Architekturplanung am geringsten“, betont Julia Gerhardter, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München.
Die drei Säulen einer wirksamen Warnung
Um sich rechtlich abzusichern, verlangt das Werkvertragsrecht einen „Bedenkenhinweis“. „Dieser Hinweis muss jedoch strengen Kriterien genügen, damit die Haftung tatsächlich auf den Besteller, also den Bauherrn, übergeht“, erklärt Rechtsanwältin Gerhardter. Ein häufiger Fehler ist der falsche Adressat. Die Warnung darf nicht bloß an die zuständigen Architektinnen oder Architekten gehen, sondern muss direkt an die Bauherrschaft gerichtet sein, sofern keine Empfangsvollmacht für den Architekten vorgelegt wurde. Zudem spielen Form und Klarheit eine entscheidende Rolle. Eine mündliche Rüge oder eine knappe Formulierung wie „Bedenkenhinweis gegen Vorwerk Estrich“ reicht keinesfalls aus. „Der Hinweis muss schon zur späteren Nachweisbarkeit schriftlich erfolgen und die drohenden Konsequenzen klar benennen“, mahnt Gerhardter.
Dem Besteller gegenüber ist nicht nur der Umstand, gegen den Bedenken angemeldet werden, sondern auch das sich daraus ergebende Risiko konkret zu benennen. Auch der Faktor Zeit ist kritisch. Den Hinweis muss der Handwerksbetrieb unverzüglich abschicken, sobald der Mangel erkennbar ist, idealerweise noch vor dem Beginn der eigenen Arbeiten.
Richtig reagieren bei Funkstille und Sonderwünschen
In der Baupraxis stellt sich oft die Frage, wie es nach dem Absenden der Mängelrüge weitergeht. Darf der Betrieb einfach weiterarbeiten? Arndt Wilkes, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock, rät hier zur Vorsicht: „Wir empfehlen dringend, eine ausdrückliche Antwort des Auftraggebers abzuwarten.“ Bleibt eine Rückmeldung aus, sollten Betriebe ein zweites Schreiben aufsetzen und eine klare Frist setzen. Darin lässt sich formulieren, dass man nach Ablauf des gesetzten Termins von einer Fortführung der Arbeiten ausgeht. „Zum Schutz vor Stillstandskosten sollten Betriebe zeitgleich eine formelle Behinderungsanzeige stellen“, rät Rechtsanwalt Wilkes.
Besonders sensibel ist die Lage, wenn die Bauherrschaft ausdrücklich eine Ausführung wünscht, die den anerkannten Regeln der Technik widerspricht. Gerade bei solchen Sonderwünschen ist ein unmissverständlicher Bedenkenhinweis unverzichtbar, um die Risikoübernahme der Gegenseite rechtssicher zu dokumentieren.
Beratung schützt vor teuren Fehlern
Da fehlerhafte oder unvollständige Hinweise in der Praxis der häufigste Grund für eine dennoch verbleibende Haftung des Handwerks sind, bietet Ecovis umfassende Unterstützung. „Unser Expertenteam schult Mandantinnen und Mandanten gezielt im Umgang mit Prüfpflichten und prüft im Ernstfall die Entwürfe von Bedenkenhinweisen“, sagt Gerhardter.
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