Wer künftig seine Steuererklärung selbst berichtigen muss
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Wer künftig seine Steuererklärung selbst berichtigen muss

Seit diesem Jahr gilt: Steuerpflichtige müssen nach einer Betriebsprüfung auch Steuererklärungen, die nicht Teil der Prüfung waren, eigenständig auf die festgestellten Fehler überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Beachten sie die neue Regelung nicht, drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Mit der seit Beginn des Jahres 2025 geltenden Vorschrift müssen Steuerpflichtige die Ergebnisse einer Betriebsprüfung selbst auf alle relevanten Steuererklärungen anwenden – auch auf solche, die nicht direkt geprüft wurden. „Das bedeutet, dass Steuerpflichtige nach Abschluss einer Außenprüfung selbst kontrollieren müssen, ob die von den Prüfern festgestellten Fehler auch in anderen Steuererklärungen enthalten sind. Ist das der Fall, müssen sie diese dann entsprechend anpassen“, erklärt Jeannette Olivie, Steuerberaterin bei Ecovis in Berlin.

Welche Fristen für die Berichtigungspflicht gelten

Die Berichtigungspflicht tritt in Kraft, sobald die Ergebnisse der Außenprüfung endgültig sind, also nach Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist. „Die Berichtigungspflicht gilt auch für Rechtsnachfolger oder gesetzliche Vertreter von betroffenen Steuerpflichtigen“, sagt Olivie.

Die neue Regelung betrifft Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, also für das Jahr 2025, beziehungsweise für Steuern, die vor dem 31. Dezember 2024 entstanden sind und für die jeweils nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird.

Ein Praxisbeispiel

Ein Steuerpflichtiger hat für 2021 bis 2023 Steuererklärungen abgegeben. 2025 wird für diese Jahre eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben. Da die Betriebsprüfung länger dauert, gibt der Steuerpflichtige auch für 2024 eine Steuererklärung ab. Die Betriebsprüfung wird erst danach beendet. Dabei wurde 2024 nicht geprüft, aber veranlagt. Die Prüfung stellte fest, dass der Steuerpflichtige 2023 eine Maschinenanlage für 2,1 Millionen Euro auf sieben Jahre abgeschrieben hatte mit einer jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) von 300.000 Euro. Die Prüfer setzten die Anlage jedoch auf 14 Jahre Abschreibung (jährliche AfA nur noch 150.000 Euro). Das muss der Steuerpflichtige nun für die Steuererklärung für 2024 selbst überprüfen, an die Prüfungsfeststellung anpassen und das bei der Einkommen- und Gewerbesteuer entsprechend berücksichtigen.

Mit der neuen Regelung will der Gesetzgeber Verzögerungen bei der zeitintensiven Anpassung von Jahresabschlüssen vermeiden. „Diese Verlagerung der Verwaltungstätigkeit dient nicht gerade dem Bürokratieabbau. Zudem sehen sich Unternehmer einem Strafvorwurf ausgesetzt, wenn sie die Regelung nicht beachten“, sagt Olivie.

Ansprechpartner

Jeannette Olivie
Jeannette Olivie
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirt (FH) in Berlin
Tel.: +49 30-962 62 80

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