Betriebsdurchsuchung: Wie Unternehmer am besten reagieren sollten
Betriebsdurchsuchungen kommen immer wieder vor. Da stellen sich für den Umgang in dieser Situation einige Fragen: Welche Rechte haben Betroffene bei einer Durchsuchung des Betriebs? Wie viel Kooperation ist angebracht und worauf sollten Unternehmerinnen und Unternehmer lieber verzichten?
Steuerhinterziehung, Korruption oder etwa Schwarzarbeit – stehen Unternehmen im Verdacht, diese Straftaten begangen zu haben, klingeln die Ermittlungsbehörden an der Tür. Und das meist unangekündigt. „Die erste Regel lautet in dieser unangenehmen Situation: Nicht unüberlegt das Sprechen beginnen“, sagt Janika Sievert, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht bei Ecovis in Würzburg. Vielmehr sollten Betroffene zunächst herausfinden: Gegen wen wird eigentlich ermittelt und warum? Der Durchsuchungsbeschluss, der natürlich vorliegen sollte, gibt darauf bereits erste Antworten. „Hier sind die Vorwürfe formuliert und auch, auf welche Jahre sie sich gegebenenfalls beziehen.“
Dann gilt: „Setzen Sie sich, wenn möglich, direkt mit einem Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, in Verbindung.“ Das wird in der Regel auch gewährt, mitunter kann der Rechtsbeistand auch direkt mit den Ermittlungsbeamten sprechen und sich Details zum Fall erläutern lassen.
Meist ist es zudem ratsam, die Arbeit im Betrieb vorübergehend einzustellen, bis die Maßnahme vorbei ist. „Wer hier noch unbedarft Unterlagen schreddert, landet im schlechtesten Fall in U-Haft“, sagt Sievert und ergänzt: „Die Situation ist für Betroffene oft extrem belastend. Dennoch ist es wichtig, nicht vorschnell zu reagieren und Ruhe zu bewahren.“
Kooperation ja, Übereifer nein
Sievert rät, entsprechend dem Durchsuchungsbeschluss zu kooperieren: „Das ist meist im Interesse des Unternehmens. Sonst beschlagnahmen die Ermittler im Zweifel einfach alle Unterlagen und Computer.“ Ein Weiterarbeiten ist dann womöglich über Wochen nicht mehr möglich. Wer selbst die gesuchten Unterlagen raussucht, kann so außerdem Zufallsfunde vermeiden und gegebenenfalls die Durchsuchung aller Räume verhindern. Gleichzeitig ist Übereifer unangebracht. „Sie müssen während der Durchsuchung keine Aussagen machen. Es gibt keine Fleißbildchen zu verdienen“, bringt es Sievert auf den Punkt.
Zum Ende der Maßnahme spielt die Dokumentation eine wichtige Rolle. „Lassen Sie sich Sicherungsstellungsverzeichnis und Durchsuchungsprotokoll in Kopie aushändigen“, mahnt Sievert. Außerdem sollte bei Bedarf ein Widerspruch gegen die Maßnahme und die Mitnahme von Unterlagen schriftlich auf dem Protokoll vermerkt werden. „Das kann in einem späteren Strafprozess von Nutzen sein.“
Durchsuchung im Betrieb: Diese Regeln sollten Sie kennen
Die Fahnder klingeln? Arbeiten Sie mit, aber nur so viel, wie Sie müssen. Was zu tun ist und wie Ecovis Sie unterstützen kann, erfahren Sie hier: https://de.ecovis.com/wp-content/uploads/2025/03/durchsuchung-regeln.pdf
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