BGH: Bausparkassen dürfen alte Verträge kündigen

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Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom heutigen 21. Februar 2017 dürfen Bausparkassen Altverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Hintergrund der vom BGH heute entschiedenen Rechtsstreite ist die Niedrigzinsphase, die den Bausparkassen zu schaffen macht. In den zu entscheidenden Fällen waren die Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Die Kunden hatten jedoch bislang kein Bauspardarlehen aufgenommen. Der Grund dafür könnte die bei Vertragsschluss in den 90er Jahren vereinbarte, im Vergleich zu heute, deutlich höhere Verzinsung der Sparguthaben sein. „Was den Verbrauchern aktuell eine Traumrendite beschert, ist für die Bausparkassen ein sehr teures Geschäft“, räumt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff aus Rostock ein. „Aufgrund der Niedrigzinsphase können sich die Bausparkassen derzeit nicht in entsprechender Höhe refinanzieren.“ Die Folge waren diverse Kündigungen der alten Bausparverträge durch die Bausparkassen.

Roloff weist jedoch darauf hin, dass diese BGH-Urteile nicht pauschal auf alle Kündigungen von Bausparkassenseite anwendbar sind. „Wir streiten derzeit ebenfalls wegen einer Kündigung eines Bausparvertrages vor dem Amtsgericht Schwerin. Diesem Streit liegt jedoch ein komplett anderer Sachverhalt zugrunde.“ Die Kündigungsmöglichkeit hängt nach Auffassung des BGH von der Zuteilungsreife eines Bausparvertrags ab. Bausparer sollten also prüfen, ob ihre Bausparverträge zehn Jahre vor der Kündigung bereits zuteilungsreif waren.


Dr. Gunnar Roloff
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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