Corona-Sonderzahlungen: Beanstandungen jetzt offenhalten!
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Corona-Sonderzahlungen: Beanstandungen jetzt offenhalten!

Viele Arbeitgeber gewährten ihren Mitarbeitenden während der Corona-Pandemie Sonderzahlungen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzumildern. Steuerfrei waren diese jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Final entschieden sind diese Details hierzu allerdings noch nicht, wie ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zeigt.

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Wann Corona-Sonderzahlungen steuerfrei waren

Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern finanzielle Zuwendungen in Form von Zuschüssen oder Sonderzahlungen gewähren, um die Belastungen durch die Corona-Pandemie abzumildern. Damit die Sonderzahlung aber steuerfrei blieb (§ 3 Nr. 11a EStG), gab es gewisse Voraussetzungen:

  • Die Zahlung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Arbeitgeber mussten die Beihilfen oder Unterstützungen in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 zahlen.
  • Grund der Sonderzahlung war die Abmilderung der Corona-Krise.

Es musste aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die konkrete Leistung gewährt, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen Mehrbelastungen auszugleichen und abzumildern.

Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung rückwirkend eingeführt. Ursprünglich sollten alle Corona-Sonderzahlungen, die von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 geleistet wurden, steuerfrei sein können, auch wenn das Gesetz erst im Juni 2020 kam. Später verlängerte der Gesetzgeber den Zeitraum, sodass auch für Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 die steuerliche Entlastung galt.

Der Fall: Urlaubsgeld und Bonus als Corona-Sonderzahlungen deklariert

Eine Unternehmerin unterhielt mehrere Lebensmittelläden. Ihren Mitarbeitenden zahlte sie im Mai und November des Jahres 2020 steuerfreie Geldleistungen aus, die sie als Corona-Sonderzahlung deklarierte. Sie informierte ihre Arbeitnehmer durch interne Informationsschreiben über die Sonderzahlungen. Zeitgleich gab sie bekannt, dass sie, wie in den Vorjahren, im Monat Mai Urlaubsgeld und im Monat November einen Bonus als freiwillige Leistung gewähren werde.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellten die Prüfer fest, dass hier die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die in den Monaten Mai und November erbrachten Sonderzahlungen nicht erfüllt seien.

Urteil der ersten Instanz: Unternehmerin hat nicht alle Voraussetzungen erfüllt

Der Fall landete vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urt. vom 24.07.2024, Az.: 9 K 196/22). Das Gericht bestätigte die Auffassung der Prüfer. Die Steuerbefreiungsvorschrift sei zwar rückwirkend seit dem 1. März 2020 anwendbar. Im hier vorliegenden Fall haben aber die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weder bei der Mai- noch bei der Novemberzahlung vorgelegen.

Als Begründung gaben die Prüfer an, dass ein Teil des Urlaubsgeldes oder der Bonuszahlung in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt wurde, um im Ergebnis eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes oder der Bonuszahlung zu erreichen. Die Unternehmerin hat die Corona-Sonderzahlung ersatzweise anstelle des Urlaubsgeldes oder der Bonuszahlung gewährt. Das bedeutet, dass sie die Corona-Sonderzahlungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt hat, so wie es die Regelung (§ 3 Nr. 11a EstG) eigentlich vorschreibt. Nicht zuletzt war für die Prüfer auch nicht ersichtlich, dass die Unternehmerin ihren Mitarbeitenden die Sonderzahlungen zur Abmilderung der besonderen Belastungen durch die Corona-Krise ausgezahlt hat. Die Frau wollte sich noch nicht geschlagen geben und legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Das Verfahren ist hier anhängig (Az 9 K 196/22).

Tipp: Bei Beanstandungen auf anhängiges Verfahren verweisen

Viele Arbeitgeber nutzten die Möglichkeit, mit einer steuerfreien Sonderzahlung die wirtschaftliche Situation ihrer Mitarbeiter zu verbessern. „Das Urteil ist noch nicht endgültig. Sofern es zu Beanstandungen durch das Finanzamt kommt, können Sie auf das beim BFH anhängige Verfahren verweisen. Die Erkenntnisse daraus können oder müssen wir dann auch auf die steuerfreie Inflationsprämie übertragen”, sagt Steuerberaterin Doreen Sorge bei Ecovis in Magdeburg.

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