Einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen sind beitragspflichtig
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Einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen sind beitragspflichtig

Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt für versicherungspflichtige Mitglieder und freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat ein Gericht kürzlich wieder bestätigt. Welche Aspekte es in der Praxis zu beachten gilt, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin in Bad Kohlgrub.

Der Fall: Auszahlungen aus Direktversicherung

Ein Mann ist gesetzlich krankenversichert und ging zum 1. Januar 2021 in Rente. Im Februar 2021 erhielt er eine einmalige Auszahlung aus seinem Direktversicherungsvertrag in Höhe von rund 41.800 Euro. Daraufhin setzte die Krankenkasse Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte im aktuellen Urteil die frühere Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Potsdam und wies die Berufung zurück. Denn auch einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen gelten als Versorgungsbezüge und sind somit beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewährt werden (15. Januar 2025, L 1 KR 241/23).

„Das Urteil bestätigt die bisherige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts und unterstreicht die bisherige Rechtsanwendung “, sagt Tanja Eigner.

Beitragsberechnung Kapitalleistung:

Zur Berechnung beitragspflichtiger Einnahmen wird bei einmaligen Versorgungsbezügen ein Monatswert über zehn Jahre gebildet. Liegt der errechnete Monatswert (1/120) 2025 unter 187,25 Euro, dann ist der einmalige Versorgungsbezug beitragsfrei in der Kranken und Pflegeversicherung. Liegt der Wert oberhalb diese Grenzwertes, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig in der Krankenversicherung.

In der Pflegeversicherung, gilt dieser Freibetrag nicht. Liegt der Monatswert über  über 187,25 Euro  Ist dieser in voller Höhe beitragspflichtig (sh. Beispiel).

Achtung, bei einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht.

Bei privat krankenversicherten Rentnern ist diese Beitragspflicht unerheblich. Auch über den Renteneintritt hinaus ist hier der vertraglich festgelegte Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Dieser ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte.

Berechnungsbeispiel:

Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Rentner, hat die Wahl eine  Direktversicherung entweder als monatliche Rente von 650,00 Euro oder als einmalige Kapitalzahlung von 76.000 Euro zu erhalten.

Er entscheidet sich für die einmalige Kapitalzahlung.

Zur Berechnung der Beiträge wird die gesamte Einmalzahlung auf 120 Monate verteilt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von 633,33 Euro. Von diesem Betrag wird ein Freibetrag von derzeit 187,25 Euro abgezogen. Auf die verbleibende Summe ist für zehn Jahre ein Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung wird der Freibetrag hingegen nicht berücksichtigt, diese errechnen sich aus dem monatlichen Betrag von 633,33 Euro.

Worauf Versicherte und Arbeitgeber achten sollten

Für Versicherte: Wer eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen hat und eine Kapitalleistung wählen möchte, sollte wissen, dass auch darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.

Wenn die Verträge vom Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis privat weitergeführt wurden, indem er in die Rolle des Versicherungsnehmers eintrat, unterliegt in der Auszahlungsphase nur der Teil der Versicherungsleistung der Krankenversicherungspflicht, für den der Arbeitgeber noch als Versicherungsnehmer fungierte. Der vom Arbeitnehmer eigenständig weitergeführte Anteil ist im Falle einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beitragsfrei.

Für Arbeitgeber und Berater: Das Gericht betont bei der Entscheidung, dass Arbeitgeber und Versicherer über mögliche Beitragspflichten aufzuklären haben, insbesondere bei Einmalzahlungen aus Direktversicherungen.

Das Urteil stellt klar, dass Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bei gesetzlich Krankenversicherten immer beitragspflichtig sind, sowohl bei einer monatlichen Zahlung als auch bei einer einmaligen Auszahlung. „Das Urteil schafft Klarheit und Planungssicherheit für Versicherte, Unternehmen und die Sozialversicherungspraxis“, weiß Rentenberaterin Tanja Eigner.

Ansprechpartner

Tanja Eigner
Tanja Eigner
qualifizierte Person Rentenberatung, Sozialversicherungsfachangestellte in München, Bad Kohlgrub
Tel.: +49 89 5898-2720

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