Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Bekommen Arbeitgeber kein Geld?
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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Bekommen Arbeitgeber kein Geld?

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Viele Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern während Quarantäne weiter Lohn oder Gehalt bezahlt. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz steht ihnen eine Entschädigung zu. Nun häufen sich die Ablehnungen. Zudem kursieren Gerüchte, dass während Corona die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausgesetzt sei. „Das ist Blödsinn“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff. Und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Entschädigungszahlungen und Corona.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Bekommen Arbeitgeber sie oder nicht?

Nach unserer Kenntnis sind viele Anträge der Unternehmen noch nicht bearbeitet. Und: In vielen Bundesländern bekommen Arbeitgeber Ablehnungen. Die Begründung in den Schreiben: Die Arbeitnehmer hätten nur für eine nicht erhebliche Zeit gefehlt.

Wir hatten bereits berichtet: Quarantäne-Entschädigung abgelehnt: Wie können sich Unternehmen wehren? (ecovis.com)

Hängt die Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz davon ab, ob ein Mitarbeiter geboostert ist?

Ja, neuerdings. Seit dem 15. April 2022 bekommen Arbeitnehmer ohne die Auffrischungsimpfung oder den Booster im Quarantäne-Fall keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz mehr.

Wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus, wenn ein Mitarbeiter sich wegen Corona krankmeldet?

Die Entgeltfortzahlung im Fall einer Corona-Erkrankung ist genauso zu handhaben wie bei anderen Krankheiten. Voraussetzung ist die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, umgangssprachlich gelber Schein genannt. In einigen Medien war zu lesen, dass die Lohnfortzahlung im Fall einer Corona-Erkrankung nur noch für Arbeitnehmer zu zahlen sei, die eine Auffrischungsimpfung erhalten hätten. Das ist aber Blödsinn. Hinsichtlich des Erfordernisses der Auffrischungsimpfung ist die Lohnfortzahlung von der Quarantäne-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz strikt zu unterscheiden.

Dr. Gunnar Roloff
Rechtsanwalt in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0

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