Firmenfitness im Fokus der Lohnsteuer: Benefit oder Kostenfalle?
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Firmenfitness im Fokus der Lohnsteuer: Benefit oder Kostenfalle?

Unternehmen nutzen Firmenfitness-Programme oftmals, um die Gesundheit und Motivation ihrer Mitarbeiter zu fördern. Die Finanzverwaltung hat nun präzisiert, wie solche Leistungen steuerlich zu behandeln sind. Ecovis-Steuerberaterin Nadine Schädlich aus Glauchau klärt, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt. 

Über Anbieter wie EGYM Wellpass, Urban Sports Club, Hansefit oder Gympass können Beschäftigte mit einer einzigen Mitgliedschaft auf eine Vielzahl von Fitness- und Gesundheitsangeboten zugreifen. Was als Benefit zur Mitarbeiterbindung gedacht ist, wirft jedoch steuerliche Fragen auf: Kann ein Firmenfitness-Programm ein geldwerter Vorteil sein? Und wie ist dieser zu bewerten?

Sachbezug entscheidend

Grundsätzlich stellt ein Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots Arbeitslohn dar. Kernpunkt ist die Einordnung als Sachbezug (Paragraph 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Maßgeblich für die Bewertung ist der Letztverbraucherpreis. Dieser fehlt jedoch häufig, da Firmenfitness-Modelle Exklusivangebote über den Arbeitgeber sind. In diesen Fällen sind für die Bewertung des Arbeitslohns („geldwerter Vorteil“) die tatsächlichen Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten relevant.

Zusätzliche Nebenkosten beachten

Ein geldwerter Vorteil ist bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber eine Mitgliedschaft bezuschusst und er auch Vertragspartner des Firmenfitness-Anbieters ist.

Die neue Verfügung des Finanzgerichts in Niedersachsen stellte jedoch klar, dass Nebenkosten aus der Firmenfitness-Mitgliedschaft in die Bewertung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind. Dadurch kommt es in der Praxis zu deutlichen Abweichungen zwischen scheinbar vergleichbaren Sachverhalten: Bei einem klassischen Gutschein gilt die Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung, bei der keine Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Bei Firmenfitness-Programmen hingegen sind sie zu berücksichtigen. Dadurch steigt die Gefahr, die 50-Euro-Freigrenze zu überschreiten. Künftig sind sämtliche Nebenkosten wie Servicegebühren, Portaleinrichtungsgebühren, Auswertungsentgelte oder sonstige Aufwendungen in die Freigrenze einzurechnen. (Urteil vom Bundesfinanzhof vom 7. Juli 2020, VI R 14/18 BStBl 2021 II S. 232)

Hintergrund: Gutscheine sind nicht betroffen

Bei Gutscheinen, etwa für Waren oder Dienstleistungen, gilt seit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. März 2022, dass Setup-Gebühren, Aktivierungskosten oder vergleichbare Servicepauschalen zu betriebsfunktionalen Kosten gehören. Sie lösen keinen geldwerten Vorteil aus und erhöhen nicht den steuerpflichtigen Sachbezug des Arbeitnehmers. Die 50-Euro-Freigrenze bezieht sich ausschließlich auf den Gutscheinwert.

Seit 2025 gilt, dass Firmenfitness-Angebote davon ausgenommen sind. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Kostenmethode, die Nebenkosten berücksichtigt.

Beispiele im Überblick

  • Praxisfall:

Ein Betrieb mit zehn Beschäftigten überlässt diesen einen Gutschein im Wert von 50 Euro für einen Zeitraum von vier Jahren. Für die Beschriftung mit dem Firmenlogo und die Aufladung fällt eine Gebühr von einem Euro pro Arbeitnehmer an. Da dies der einzige Sachbezug ist, entsteht ein Aufwand von 24.480 Euro.

  • Begünstigter Gutschein:

Handelt es sich um einen begünstigten Gutschein gemäß des Bundesfinanzministeriums, entsteht auf Seiten des Arbeitgebers sowie für den Arbeitnehmer kein lohn- und steuerpflichtiger Mehraufwand („Brutto für netto“).

  • Firmenfitness:

Die Sachbezugsfreigrenze wurde überschritten. Unter der Annahme, dass der durchschnittliche individuelle Steuersatz zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer 40 Prozent betragen würde, würden Kosten von zuzüglich 34.272 Euro entstehen. Das wäre ein Mehraufwand von 9.792 Euro.

 

Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass selbst geringe monatliche oder einmalige Nebenkosten für ein Firmenfitness-Programm die Freigrenze überschreiten können.

Fazit: Die Nebenkosten machen den Unterschied

Während Gutscheine in der Praxis steuerlich oft problemlos unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, zählen Firmenfitness-Angebote aufgrund der verpflichtenden Einbeziehung sämtlicher Nebenkosten zu einer steuerpflichtigen Lohnversteuerung. „Arbeitgeber müssen ihre bisherigen steuerlichen Bewertungen daher überprüfen und gegebenenfalls anpassen, vor allem wenn sie sich zuvor an der Gutscheinregelung orientiert haben“, rät Ecovis-Steuerberaterin Nadine Schädlich aus Glauchau.

Ansprechpartner

Nadine Schädlich
Nadine Schädlich
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirt (BA) in Glauchau
Tel.: +49 3763-17 90 0

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