Grunderwerbsteuer: Wie lässt sich beim Immobilienkauf die Bemessungsgrundlage grunderwerbsteuerlich optimieren?
Die Grunderwerbsteuer ist ein wesentlicher Kostenfaktor beim Kauf von Immobilien. „Aber nicht alle Bestandteile des Kaufobjekts müssen zwangsweise in die Bemessungsgrundlage einfließen“, erklärt Alexander Kimmerle, Steuerberaterin bei Ecovis in Kempten. Wer den Kaufvertrag clever aufsetzt, kann so die Bemessungsgrundlage optimieren und Steuern sparen.
Was ist die Grunderwerbsteuer?
Wer ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Sie unterscheidet sich in der Höhe je nach Bundesland. „In Bayern ist sie mit 3,5 Prozent besonders niedrig, in den anderen Bundesländern liegt sie zwischen fünf Prozent und 6,5 Prozent“, ergänzt Alexander Kimmerle.
Was ist die Bemessungsgrundlage?
Die Steuer wird anhand des Kaufpreises des Grund und Bodens ermittelt – je höher der Preis, desto höher die Steuerzahlung. Dabei ist zu beachten, dass neben dem Grundstückspreis auch alle wesentlichen Bestandteile, insbesondere das Gebäude, mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nicht eingerechnet werden allerdings bewegliche Sachen. Dazu gehört etwa das Inventar wie beispielsweise eine Küche.
Was lässt sich gewerbesteuerlich optimieren?
Wer Einrichtungsgegenstände wie Möbel oder eine Küchenausstattung im Kaufvertrag einzeln aufführt, kann den Wert des Inventars von der grunderwerbsteuerpflichtigen Leistung abziehen. „Mit gesondert aufgeführten Preisen für die unterschiedlichen Bestandteile, lässt sich so die Höhe der Grunderwerbsteuer reduzieren“, erklärt Steuerberater Kimmerle. „Wichtig ist dabei, dass ein realistisch geschätzter Betrag angesetzt wird.“
Was ist sonst noch zu beachten?
Nicht zu berücksichtigen ist der Anteil an einer Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). „Der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kann nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage gemindert werden“, erläutert Kimmerle.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Stellen Sie sicher, dass im Kaufpreis enthaltenes Inventar im Vertrag einzeln aufgelistet wird.
- Vereinbaren Sie angemessene Preise für das Inventar.
- Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die Optimierungsmöglichkeiten.