Grundsteuerreform: Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen
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Grundsteuerreform: Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen

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Die laufende Reform der Grundsteuer ist aktuell Thema in fast allen Medien. Neben Privatgrundbesitzern und Unternehmen mit Grundbesitz fragen sich auch die Vorstände von gemeinnützigen Unternehmen und Vereinen, inwiefern sie von der Reform betroffen sind.

Ab dem Jahr 2022 sind in Deutschland mehr als 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu bewerten. Sie unterliegen dann ab 2025 der reformierten Grundsteuer. Eine Besonderheit gibt es jedoch für gemeinnützige Unternehmen und Vereine. „Wer vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, kann sich von der Grundsteuer befreien lassen“, weiß Ecovis-Steuerberater Bernhard Kurz in Memmingen.

Für was genau die Grundsteuerbefreiung gilt

Die Steuerbefreiung gilt nur für Grundstücke, die die gemeinnützigen Unternehmen und Vereine auch für gemeinnützige Satzungszwecke verwenden. Grundstücke, die sie ausschließlich für den ideellen Bereich oder Zweckbetrieb nutzen, sind dementsprechend steuerlich begünstigt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Nutzung für die Vermögensverwaltung oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der gemeinnützigen Körperschaft von der Steuerbefreiung nicht erfasst ist.

Wird ein Grundstück gemischt genutzt, also beispielsweise zum Teil für den Zweckbetrieb eines Krankenhauses und zum Teil für die Hausapotheke im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist das Grundstück gemäß der Nutzung aufzuteilen. Dafür ist das Grundstück oder Gebäude bis zur kleinsten abtrennbaren Raumeinheit aufzuteilen. Beispielsweise können gemeinnützige Organisationen dem Finanzamt einen Raumplan vorlegen. Darin müssen sie die verschiedenen Nutzungen der Räume kenntlich machen.

„Gemeinnützige Organisationen, die sich von der Grundsteuer befreien lassen wollen, müssen beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung des Grundstücks stellen. Dieses stellt dann die Steuerbefreiung fest“, weiß Ecovis-Experte Kurz.

Bernhard Kurz
Steuerberater in Memmingen
Tel.: +49 8331-9501 0

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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