Homeoffice: Welche Regeln jetzt für die Arbeit zu Hause gelten
©olezzo — stock.adobe.com

Homeoffice: Welche Regeln jetzt für die Arbeit zu Hause gelten

4 min.

Während der Corona-Pandemie verwaisten in vielen deutschen Unternehmen die Büros. Aber was gilt jetzt eigentlich, nachdem die Homeoffice-Pflicht wieder abgeschafft ist? Die Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert.

Als wirksames Mittel gegen die Verbreitung des Coronavirus nutzten Arbeitgeber die Möglichkeit, dass Beschäftigte ihre Arbeit nach Hause verlagerten. Wer zunächst zurückhaltend agierte – ob aus Misstrauen gegenüber den Arbeitnehmern oder auch aus Sorge, dass der fehlende kollegiale Austausch sich schlecht auf die Arbeitsqualität auswirken würde –, wurde schnell von den neu geschaffenen Homeoffice- Pflichten eingeholt.

Inzwischen sind viele Arbeitnehmer wieder zurückgekehrt in die Büros, für andere überwiegen die Vorzüge der Remote-Work, also Arbeit, die nicht an die Anwesenheit in einem Büro gebunden ist. Und wieder andere möchten sich nicht festlegen, sondern arbeiten an einigen Tagen der Woche zu Hause, an anderen im Büro. Viele Unternehmer fragen sich jetzt: Wie sieht die Rechtslage denn nun aus? Was muss ich erlauben, was nicht? Thorsten Walther, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg, sagt: „Die Notverordnungen, die während der Pandemie erlassen wurden, gelten jetzt nicht mehr. Eigentlich sind wir also da, wo wir schon vor der Pandemie waren.“ Und das bedeutet auch: Ein Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht.

Alles wieder auf Start?

Was so einfach klingt, kann nach zwei Jahren Pandemie aber kompliziert sein. Denn der Teufel steckt im Detail: „Es kommt darauf an, wie der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, in seinem Betrieb während der Pandemie geregelt hat.“ Hat er neue Regeln erlassen und sich dabei ganz explizit auf die neuen Verordnungen bezogen, gelten jetzt wieder die alten Regeln. Schließlich ist die Vertragsgrundlage für die Änderungen mit dem Auslaufen der Verordnungen entfallen.

Schwieriger wird es, wenn der Unternehmer Ergänzungsvereinbarungen getroffen hat, ohne sich dabei auf die Verordnung oder die Pandemie zu beziehen und ohne ein Widerrufsrecht zu formulieren. „Dann hat sich der Arbeitgeber die Rückholmöglichkeit selbst verbaut“, analysiert Walther nüchtern. „Neue Regelungen bedürfen dann auch neuer Vereinbarungen – und das geht nur im gegenseitigen Einverständnis.“

Regelungen gemeinsam besprechen

Die gegenseitige Verständigung darüber, wie und wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft arbeiten sollen, ist ohnehin der bessere Weg, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Ecovis in München. „Unternehmer sollten bei all diesen juristischen Spitzfindigkeiten nicht vergessen, wie der Arbeitsmarkt gerade aussieht. Einem modernen Arbeitgeber steht es deshalb gut, Homeoffice-Regelungen im Einvernehmen mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Alles andere ist aus der Zeit gefallen.“

Das bestätigt auch Walther: „Ich rate immer zu Kompromisslösungen. Manchmal ist ein partielles Entgegenkommen besser als eine plumpe Machtdemonstration.“ Auch er beobachtet: „Die Ansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an die Work-Life-Balance haben sich verändert. Vor allem für jüngere Mitarbeiter gehört die Möglichkeit, zumindest zum Teil im Homeoffice arbeiten zu können, heute ganz einfach dazu.“ Und sollte es dennoch einmal schwierig werden, ist juristischer Rat gefragt, betont Ecovis- Rechtsanwalt Walther: „Eigene Formulierungen sind nie eine gute Lösung.“

Bekannte Homeoffice-Regeln gelten weiterhin

Wesentliche Veränderungen zu den Homeoffice- Regeln, die während der Pandemie galten, gibt es nicht. Das bedeutet in Bezug auf Datenschutz und -sicherheit: „Treffen Sie immer besondere Vorkehrungen und Vereinbarungen, wenn Mitarbeiter im Homeoffice mit Kundendaten hantieren“, mahnt Ecovis-Rechtsanwältin Weber. Denn Unternehmer müssen dafür sorgen, dass niemand – auch nicht Freunde oder Familienmitglieder – auf sensible Daten zugreifen können. „Private Rechner oder eigene USB-Sticks sind deshalb auch im Homeoffice tabu.“ Und sie ergänzt: „Der Mitarbeiter genießt übrigens ebenfalls Datenschutz. Eine permanente Kontrolle des Rechners im Homeoffice durch den Chef, etwa zur Arbeitszeitüberwachung, ist nicht zulässig.“

Für die Ausstattung im Homeoffice gilt nach wie vor: Der Arbeitgeber muss innerhalb bestimmter Grenzen für die Arbeitsmittel sorgen. „Grundsätzlich gilt: Angemessen ist, was auch im Büro üblich ist“, sagt Rechtsanwalt Walther. Für einen besonderen Versicherungsschutz brauchen Arbeitgeber dagegen nicht zu sorgen.

Tipp: Wie Sie Homeoffice-Regelungen richtig im Arbeitsvertrag umsetzen

Wer Homeoffice-Regelungen grundsätzlich neu aufsetzen möchte, sollte das immer schriftlich tun, bestenfalls als Ergänzung zum Arbeitsvertrag. Eine solche Vereinbarung sollte mindestens diese wichtigen Aspekte festhalten:

  • Die Anzahl der Tage, an denen der Arbeitgeber Homeoffice gewährt
  • Welche Wochentage infrage kommen
  • Eine Vereinbarung zur Übernahme eventueller Kosten

Lassen Sie sich bei der Formulierung von einem Experten unterstützen.

Thorsten Walther
Rechtsanwalt in Nürnberg
Tel.: +49 911-206 85 39

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden