Jahressteuergesetz 2019: Klarer, aber auch schwieriger
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Jahressteuergesetz 2019: Klarer, aber auch schwieriger

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Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 zeigt die Absicht, Bestimmungen eindeutiger zu regeln. In der Praxis werden aber viele Vorschriften komplizierter.

Jetzt stehen die Eckpunkte des Jahressteuergesetzes 2019 und die geplanten Änderungen in der Steuergesetzgebung fest. So wird es steuerliche Maßnahmen geben, um den schleppenden Absatz von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben anzukurbeln. Darüber hinaus sind neue Regeln zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens sowie Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geplant. Nach Ansicht von Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock, ist das „nicht der große Wurf. Es gibt einige Verschärfungen durch die Hintertür, die mit einem kleinen grünen Schleifchen versehen sind.“

Neu vorgesehen ist eine 50-prozentige Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge. Die bestehende steuerliche Förderung von Dienstfahrzeugen mit Elektro- oder Hybridfahrantrieb – für die seit 1. Januar 2019 lediglich ein reduzierter Steuersatz von 0,5 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern ist – wird verlängert.

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Frage der Forderungsausfälle bei Kapitalanlagen neu geregelt. Der durch den endgültig als verloren anzusehende (uneinbringliche) Ausfall einer Kapitalforderung oder der durch Ausbuchung oder Übertragung einer wertlosen Aktie im Privatvermögen entstandene Verlust lässt sich steuerlich nicht mehr geltend machen. Im Gegenzug können Ausfälle von Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft jetzt unbeschränkt als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile steuerlich geltend gemacht werden. Erzielen Freiberufler oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften neben ihren freiberuflichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte, unterliegen sie nach der Gesetzesänderung grundsätzlich mit allen Einkünften der Gewerbesteuer. Das gilt selbst dann, wenn die gewerblichen Einkünfte negativ sind.

Zu den Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH gehört die Verschärfung der Vorschriften gegen mögliche Missbräuche bei Mehrwertsteuerzahlungen, beispielsweise mit Reihengeschäften bei Lieferungen innerhalb der EU. Um Steuernachzahlungen bei steuerfreien EU-Lieferungen zu vermeiden, ist noch genauer auf formelle Anforderungen zu achten. „Das verkompliziert zwar das Verfahren, erhöht aber die Rechtssicherheit“, ist Ecovis-Expertin Anja Hausmann überzeugt.

Neues Grunderwerbsteuerrecht

Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Neuregelung der Share Deals, bei denen Investoren durch kreative Gestaltungen Grunderwerbsteuerzahlungen vermeiden konnten, wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Dazu wurde jedoch ein eigener Gesetzentwurf vorgelegt, den das Kabinett auch beschlossen hat. Gestaltungsmöglichkeiten beim Grundstücks- oder Gebäudekauf sind nun eingeschränkt und erschwert. In der Praxis erwartet Steuerexpertin Hausmann davon eher eine Verkomplizierung: „Wir müssen jetzt bei jeder Umstrukturierung besonders aufpassen, damit wir keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen.“

Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock

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