Korrekt schenken – an Geschäftspartner und Kunden
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Korrekt schenken – an Geschäftspartner und Kunden

Die Weihnachtszeit ist jedes Jahr eine beliebte Gelegenheit, um seine Wertschätzung zu zeigen – und zwar auch gegenüber langjährigen Geschäftspartnern und Kunden. Doch was viele nicht wissen: Die Wahl des Geschenks beeinflusst, ob die Ausgaben steuerlich absetzbar sind. Steuerberater Stefan Lange bei Ecovis in Erfurt erklärt, wie Unternehmerinnen und Unternehmer bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden richtig vorgehen, damit nach der Geschenkübergabe kein Steuer-Ärger folgt.

Was ist ein Geschenk?

Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die keine Gegenleistung des Empfängers erwartet. Es dient dazu, das Ansehen des Schenkers zu verbessern, die Kundenbindung zu stärken oder neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen. „Das Geschenk soll also keine direkte Leistung im Gegenzug zur Zuwendung beinhalten“, erklärt Steuerberater Stefan Lange.

Wann sind Geschenke an Geschäftspartner und Kunden steuerlich abzugsfähig?

Geschenke, die einen Anschaffungswert von 50 Euro (netto, sofern vorsteuerabzugsberechtigt) pro Empfänger und Jahr nicht überschreiten, sind voll abzugsfähig als Betriebsausgabe. Dabei ist zu beachten: Diese Freigrenze gilt für jedes einzelne Geschenk und wird pro Empfänger und Kalenderjahr berechnet. Steuerberater Lange sagt: „Am einfachsten ist es, wenn der Wert des Geschenks bzw. Geschenke pro Empfänger 50 Euro nicht überschreitet. Wer aber mehr ausgibt, sollte die steuerlichen Implikationen unbedingt mit einem Steuerberater klären.“ Der Neujahrskalender, die Weinflasche zum Geburtstag oder die Gutscheinkarte zu Weihnachten: Solange der Wert insgesamt eingehalten wird, sind diese Geschenke steuerlich unproblematisch. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung gilt dieselbe Grenze: Überschreitet der Wert eines Geschenks bzw. der Geschenke die 50 Euro, ist zu prüfen, ob entweder von Beginn an keine Vorsteuer gezogen werden darf oder aber korrigiert werden muss. Bei Geschenken bis 50 Euro im Jahr steht dem Schenkenden grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, sofern dieser normalerweise abzugsberechtigt ist.

Werbegeschenke mit Firmenlogo

Werbegeschenke mit Firmenlogo, beispielsweise Tassen oder Kugelschreiber, sind im klassischen Sinne keine Geschenke, sondern Werbemaßnahmen. Diese sind in der Regel voll als Betriebsausgabe abziehbar. Deshalb empfiehlt sich eine Prüfung durch den Steuerberater „Die Abgrenzung zwischen Werbegeschenk und persönlichem Geschenk ist leider manchmal nicht so einfach möglich“, erklärt Steuerberater Stefan Lange.

Gibt es besondere Aufzeichnungspflichten für Geschenke?

Aufwendungen für Geschenke müssen zusätzliche Aufzeichnungserfordernisse erfüllen. „Wir empfehlen, die Belege bzw. den Aufwand zu den Geschenken auf ein gesondertes Konto zu buchen und den Namen des Geschenk-Empfängers bei jeder einzelnen Buchung zu hinterlegen“ sagt Stefan Lange. Diese besondere Aufzeichnungspflicht gilt hingegen nicht für kleine Geschenke mit geringem Wert (bspw. Kugelschreiber oder Taschenkalender). Bei diesen Zuwendungen besteht die Vermutung seitens der Finanzverwaltung, dass die Freigrenze von 50 Euro pro Empfänger und Jahr nicht überschritten wird.

Ansprechpartner

Stefan Lange
Stefan Lange
Steuerberater, Diplom-Betriebswirt (BA) in Erfurt, Weimar
Tel.: +49 361-340 460

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