Kündigung in der Probezeit: Nicht immer möglich
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Kündigung in der Probezeit: Nicht immer möglich

Bekommt ein Beschäftigter kurz vor Ablauf der Probezeit die Zusage der Übernahme und dann doch kurz darauf seine Kündigung, ist das treuwidrig und die Kündigung damit unwirksam. Das entschied vor kurzem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg erklärt das Urteil.

Darum ging es

Der Arbeitgeber sprach im letzten Monat der sechsmonatigen Probezeit einem Mitarbeiter die Kündigung aus. Kurz zuvor allerdings war der Vorgesetzte, der zugleich Prokurist und Personalverantwortlicher ist, auf den Arbeitnehmer zugekommen. Er teilte ihm mit, dass er von der Personalabteilung eine Anfrage erhalten hat, ob der Arbeitnehmer mit Blick auf die zu Ende gehende Probezeit übernommen werden soll. Der Vorgesetzte kommunizierte dem Arbeitnehmer dann: „Das tun wir natürlich.“ Kurz darauf erhielt der Beschäftigte jedoch die Kündigung. Dagegen ging er gerichtlich vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage noch abgewiesen hatte, entschied nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. Januar 2025 zugunsten des Arbeitnehmers (3 SLa 317/24). Die Kündigung sei treuwidrig und daher nach Paragraph 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Das Gespräch mit dem Vorgesetzten und die kurz darauf erfolgte Kündigung stehen in Widerspruch zueinander. Ein bedeutsamer Aspekt war, dass der Vorgesetzte nicht nur als „normaler“ Vorgesetzter zu betrachten ist, sondern vielmehr Führungskraft für Personalfragen mit Prokura ist. Der Arbeitnehmer durfte somit aufgrund der Aussage darauf vertrauen, dass die Probezeit bestanden und das Arbeitsverhältnis gesichert ist.

Eine Kündigung ist trotz einer solchen Zusage möglich, wenn nach einer Zusage Umstände eingetreten sind, die nun eine andere Entscheidung des Arbeitgebers bedingen und die das Verhalten nicht mehr widersprüchlich erscheinen lassen. Das war hier aber nicht der Fall.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nicht in jedem Fall möglich. „Neben widersprüchlichem Verhalten kann eine Kündigung etwa auch aufgrund diskriminierender Aspekte unwirksam sein“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb. Und weiter: „Ebenso sind das Schriftformerfordernis, eine Betriebsratsanhörung sowie ein Sonderkündigungsschutz von Schwangeren – auch im Kleinbetrieb – sowie bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses immer zu beachten.“


Ansprechpartner

Nicole Golomb
Rechtsanwältin in Regensburg
Tel.: +49 941-7 99 69 80

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